§ 9 Abs 2 StVO verfolgt den Zweck, Fußgängern das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn auf einem Schutzweg zu ermöglichen. Schutzwege geben dem Fußgänger gegenüber herannahenden Fahrzeugen den Vorrang. Befindet sich der Fußgänger schon auf dem Schutzweg, ist der beschuldigte Verkehrsteilnehmer verpflichtet, sein Kraftfahrzeug vor dem Schutzweg anzuhalten, um diesem das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dadurch, daß er ohne die Geschwindigkeit zu vermindern, weiterfuhr, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.