Gemäß § 19 Abs 7 StVO darf ein Wartepflichtiger die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang weder zum unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihres Fahrzeuges nötigen. Durch das Verlassen einer Radfahranlage iSd § 2 Abs. 1 Z 11b StVO und dem anschließend fahrendem Überqueren eines Zebrastreifens befindet sich auch ein Radfahrer nicht mehr im Vorrang, da der Schutzweg gem. §9 Abs. 2 StVO ausschließlich Fußgängern vorbehalten und nur diesen das ungehinderte Queren der Fahrbahn zu ermöglichen ist. Dadurch, dass der Radfahrer gegenüber dem Fahrzeuglenker gegenständlich nicht vorrangberechtigt war, sondern sich im Nachrang befunden hat, liegt keine Übertretung des § 19 Abs. 7 StVO vor.