Ein Lenker ermöglicht Fußgängern auf dem Schutzweg entgegen § 9 Abs 2 StVO kein unbehindertes und ungefährdetes Überqueren der Fahrbahn, wenn er mit unverminderter Geschwindigkeit links einbiegt und danach das Fahrzeug erst im letzten Moment bereits auf dem Schutzweg nur ca 20 cm vor den Fußgängern anhält.