Wenn ein nach rechts einbiegender LKW-Lenker einem Radfahrer, der sich auf einer Radfahrerüberfahrt befindet, nicht das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht, begeht er auch dann nur eine Übertretung nach § 9 Abs 2 StVO und nicht auch eine Vorrangverletzung nach § 19 Abs 7 iVm § 19 Abs 4 StVO, wenn vor der Kreuzung das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" angebracht ist. Auf einer Radfahrerüberfahrt wird
der Vorrang der Radfahrer gegenüber anderen Fahrzeugen in der speziellen Norm des § 9 Abs 2 StVO festgelegt, weshalb in diesem Falle die generelle Vorrangregel nach § 19 Abs 4 StVO und das Kumulationsprinzip nicht anzuwenden sind.