RS UVS Kärnten 2011/08/29 KUVS-1465/6/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2011
beobachten
merken
Rechtssatz

Zweck der Vorschrift des § 9 Abs. 2 StVO ist es, einem Fußgänger, der sich auf

einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das ungehinderte und  ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Nur insoweit kommt dem Fußgänger ein sogenannter ?Vorrang? zu.

Die konkrete Behinderung oder Gefährdung eines Fußgängers durch das Verhalten des Fahrzeuglenkers, somit die Darstellung des als Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers gewerteten Sachverhaltes (beispielsweise die Verminderung der Gehgeschwindigkeit des Fußgängers, das veranlasste Ausweichen, Stehenbleiben oder Zurückspringen) ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 9 Abs. 2 StVO 1960. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes ohne Konkretisierung der in Rede stehenden Tatbestandsmerkmale (Behinderung, Gefährdung) entspricht nicht den Anforderungen einer Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG 1991. Zwar lässt sich gegenständlich aus den objektiven Umständen erkennen, dass ein Fußgänger die Absicht hatte den Schutzweg zu queren ? er hatte bereits am Straßenrand angehalten und hatte auch der Gegenverkehr angehalten ? es ergaben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, wie der Fußgänger behindert oder gefährdet wurde, was jedoch von entscheidender Bedeutung ist. Aus den oben angeführten Gründen hätte daher der Strafvorwurf konkretisiert werden müssen.

Schlagworte
Fußgänger, Schutzweg, Konkrete Behinderung , Gefährdung, Verfolgungshandlung, Konkretisierung, Tatbestandsmerkmal
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten