Zweck der Vorschrift des § 9 Abs. 2 StVO ist es, einem Fußgänger, der sich auf
einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Nur insoweit kommt dem Fußgänger ein sogenannter ?Vorrang? zu.
Die konkrete Behinderung oder Gefährdung eines Fußgängers durch das Verhalten des Fahrzeuglenkers, somit die Darstellung des als Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers gewerteten Sachverhaltes (beispielsweise die Verminderung der Gehgeschwindigkeit des Fußgängers, das veranlasste Ausweichen, Stehenbleiben oder Zurückspringen) ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 9 Abs. 2 StVO 1960. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes ohne Konkretisierung der in Rede stehenden Tatbestandsmerkmale (Behinderung, Gefährdung) entspricht nicht den Anforderungen einer Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG 1991. Zwar lässt sich gegenständlich aus den objektiven Umständen erkennen, dass ein Fußgänger die Absicht hatte den Schutzweg zu queren ? er hatte bereits am Straßenrand angehalten und hatte auch der Gegenverkehr angehalten ? es ergaben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, wie der Fußgänger behindert oder gefährdet wurde, was jedoch von entscheidender Bedeutung ist. Aus den oben angeführten Gründen hätte daher der Strafvorwurf konkretisiert werden müssen.