RS UVS Kärnten 2000/12/29 KUVS-886/2/2000

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Veröffentlicht am 29.12.2000
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Rechtssatz

Es genügt die Umschreibung, dass der Lenker eines Fahrzeuges einem Fußgänger, der die Fahrbahn am dortigen Schutzweg überqueren wollte, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglichte, für die im § 44a VStG angestellten Anforderungen an einen Bescheidspruch nicht. Vielmehr ist in dem Bescheidspruch auch die Formulierung aufzunehmen, dass sich der Lenker dem Schutzweg "nicht mit einer solchen Geschwindigkeit genähert hat", dass einem auf diesem befindlichen Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren desselben möglich gewesen ist. Einer ziffernmäßigen Festsetzung der eingehaltenen Geschwindigkeit bedarf es hingegen nicht; ferner auch nicht der namentlichen Nennung des oder der gefährdeten bzw. behinderten Fußgänger. Weiters normiert

§ 9 Abs. 2 StVO lediglich eine Pflicht, während das eigentliche Verbot im § 99 Abs. 3 lit a StVO festgelegt ist. Letztere Vorschrift gilt daher als "verletzte Verwaltungsvorschrift" iSd  § 44a Z 2 VStG. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Fußgänger, Lenker, Fahrzeug, Fahrbahn, Schutzweg, Schutzwegüberquerung, Geschwindigkeit, Geschwindigkeitsannäherung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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