Vergleicht man den Wesensgehalt des § 9 Abs 2 StVO mit jenem der §§ 88 Abs 1 und 4., 1.Fall StGB, so ist ? ausgehend von übereinstimmenden Ermittlungsergebnissen des Unabhängigen Verwaltungssenates und des Gerichts ? zweifelsohne der Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung des § 9 Abs 2 StVO von dem der fahrlässigen Körperverletzung bei Touchieren eines Fußgängers auf einem Schutzweg, wodurch dieser verletzt wird, gemäß § 88 Abs 1 und 4, 1. Fall StGB mitumfasst. Selbst wenn gegenständlich vom Gericht keine Entscheidung erging, sondern nur ein Zurücktreten von der Verfolgung einer strafbaren Handlung im Sinne des § 90a Abs 1 StPO erfolgte, so würde eine nunmehrige verwaltungsrechtliche Verurteilung der Beschuldigten der Teleologie des verfassungrechtlich verankerten Doppelbestrafungsverbotes widersprechen.