Schutzzweck der Bestimmung des § 9 Abs 2 StVO ist es, den Fußgänger das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn auf Schutzwegen zu ermöglichen. Daher kann auch die durch die 19. StVO-Novelle erfolgte Einfügung, wonach dieser Schutzzweck auch gegenüber Fußgängern erfüllt werden muß, die den Schutzweg (erst) "erkennbar benützen wollen", nicht so ausgelegt werden, daß ein Fahrzeuglenker schon dann zu einem Anhalten vor dem Zebrastreifen verpflichtet ist, wenn ein Fußgänger sich (erst) anschickt, den Schutzweg auf der vom Lenker nicht benützten Fahrbahnseite zu betreten. Im gegenständlichen Fall war nämlich der Schutzweg für die Fußgängerin ungehindert begehbar, da sich der auf der anderen Fahrbahnhälfte fahrende PKW schon nach dem Zebrastreifen befunden hatte, als die Fußgängerin die Fahrbahnmitte erreichte, ohne vom Fahrverhalten des Lenkers (in irgendeiner Weise) tangiert worden zu sein.