RS UVS Niederösterreich 2004/03/12 Senat-BN-03-1051

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Veröffentlicht am 12.03.2004
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Rechtssatz

Das Nichtermöglichen des ungehinderten und ungefährdeten Überquerens gegenüber einem Fußgänger stellt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung gemäß §9 Abs2 StVO 1960 dar. Das bedeutet, dass ein Fahrzeuglenker weiterfahren darf, wenn sein Abstand vom bevorrangten Fußgänger so groß ist, dass er diesen beim Überqueren des Schutzweges weder gefährdet noch behindert. Der Lenker eines Fahrzeuges hat nur solche Fußgänger auf einem Schutzweg zu berücksichtigen, die den in seiner Fahrtrichtung liegenden Straßenteil benützen wollen oder sich ihm nähern. Eine Behinderung eines Fußgängers ist jedenfalls anzunehmen, wenn dieser ausweichen oder stehen bleiben muss.

 

Die konkrete Behinderung oder Gefährdung eines Fußgängers durch das Verhalten des Fahrzeuglenkers, somit die Darstellung des als Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers gewerteten Sachverhaltes (beispielsweise die Verminderung der Gehgeschwindigkeit des Fußgängers, das veranlasste Ausweichen, Stehenbleiben oder Zurückspringen) ist somit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des §9 Abs2 StVO 1960. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes ohne Konkretisierung der in Rede stehenden Tatbestandsmerkmale (Behinderung, Gefährdung) entspricht nicht den Anforderungen einer Verfolgungshandlung im Sinne des §32 Abs2 VStG 1991.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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