RS UVS Kärnten 2000/06/16 KUVS-1285/1/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2000
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Rechtssatz

Nach § 9 Abs. 2 StVO ist den Fußgängern schon dann ein Vorrang eingeräumt,

wenn diese den Schutzweg erkennbar benützen wollen. Dies ist dann anzunehmen,

wenn sich Fußgänger an den Gehsteigrand stellen.

Schlagworte
Fußgänger, Schutzweg, Schutzweg überqueren, überqueren, Schutzwegbenützung, Gehsteigrand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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