§ 9 Abs 2 StVO verpflichtet den Kraftfahrer nicht dazu, vor einem Schutzweg, auf dem sich ein Passant befindet, unter allen Umständen anzuhalten. Zweck der Vorschrift ist vielmehr, einem solchen Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeuglenker weiter fahren darf, wenn sein Abstand vom bevorrangten Fußgänger ? von der linken Straßenseite kommend ? etwa aufgrund einer Straße mit einer erheblichen Straßenbreite so groß ist, dass er diesen beim Überqueren des Schutzweges weder gefährdet noch behindert. Eine Behinderung eines Fußgängers ist jedenfalls anzunehmen, wenn dieser ausweichen oder stehen bleiben muss.