Ein Unternehmen betreibt Arbeitskräfteüberlassung, wenn es zwar ab Montagebetrieb auftritt, dessen Tätigkeit sich aber tatsächlich in der Bereitstellung von Arbeitskräften auf Rechnung und Gefahr des anfordernden Kundenbetriebes erschöpft (der Kundenbetrieb hatte von einem Generalunternehmer einen Subauftrag für Eisenverlegearbeiten bekommen und die Verlegearbeiten von Arbeitskräften des erwähnten überlassenden Unternehmens durchführen lassen). So verfügte dieses Unternehmen über keinerlei Betriebsmittel mit Ausnahme von Transportfahrzeugen und nicht ins Gewicht fallenden Handwerkzeugen (z.B. Flexmaschinen, Zangen), während das wertmäßig bedeutende Material vom Kundenbetrieb geliefert wurde. Auch lag die Dienst- und Fachaufsicht nicht allein beim überlassenden Unternehmen, sondern bei einer Drittfirma (dem Generalunternehmen), und haftete das überlassende Unternehmen für den Erfolg der Werkleistung (nur) gegenüber dem Kundenbetrieb, nicht jedoch gegenüber dem Generalunternehmen. In diesem Sinne hatte das überlassende Unternehmen ein von den üblichen Dienstleistungen des Kundenbetriebes
nicht unterscheidbares Werk hergestellt, weshalb der Kundenbetrieb als Beschäftiger der überlassenen ausländischen Arbeitskräfte anzusehen war.
So war der Kundenbetrieb auf Grund des Rahmenvertrages mit dem Generalunternehmen zur Übernahme derartiger Aufträge auch dann verpflichtet, wenn seine eigenen Personalkapazitäten ausgelastet waren.