RS UVS Steiermark 1996/01/29 30.11-100/95

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Veröffentlicht am 29.01.1996
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Rechtssatz

Eine Beschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG liegt auch ohne Auftrag zur Arbeit (im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses) vor, wenn der Arbeitgeber einer in einem Beherbergungsbetrieb legal beschäftigten Ausländerin es nicht verhindert, daß deren ausländische Schwester, die der Arbeitgeber einige Tage unentgeltlich im Beherbergungsbetrieb wohnen läßt, der Erstgenannten wegen der Krankmeldung einer weiteren Beschäftigten bei den Tätigkeiten eines Zimmermädchens behilflich ist. So stellt diese Tätigkeit keinen bloßen außervertraglichen Gefälligkeitsdienst dar, wenn es sich wie hier nicht um kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Tätigkeiten handelt, die aufgrund bestehender Bindungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Auch war die ohne Auftrag (und Wissen) Beschäftigte kein zahlender Gast, bei dem mit der genannten Tätigkeit nicht gerechnet werden muß.

Der Berufungswerber hätte daher beim Ausfall eines Stubenmädchens für eine entsprechende Vertretung bzw. dafür sorgen müssen, daß die im Betrieb unentgeltlich beherbergte Ausländerin nicht für diese kranke Mitarbeiterin einspringt.

Schlagworte
Ausländerbeschäftigung Beherbergungsbetrieb arbeitnehmerähnl. Verhältnis Gefälligkeitsdienst Ermahnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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