RS UVS Steiermark 1996/02/21 30.12-88/95

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Veröffentlicht am 21.02.1996
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Rechtssatz

Im konkreten Fall war die Tatzeit einer Beschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG, betreffend Brennholzarbeiten für einen einzigen Arbeitgeber an einem bestimmten Standort eines Holzschlägerungsunternehmens, im Straferkenntnis mit -ca. 4 Tage im August 1994- umschrieben. Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofs vom 3.10.1985, 85/02/0053, ist die Tatzeitumschreibung am Rechtschutzerfordernis zu messen, nämlich daran, daß die Verteidigungsrechte des Beschuldigten gewahrt sind und die Gefahr einer Doppelbestrafung vermieden wird. Die Anforderungen an die Tatzeit sind danach nach den Begleitumständen des jeweiligen Falles zu beurteilen und daher von Delikt zu Delikt verschieden. Es kam nicht hervor, daß der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt gewesen wäre, oder daß die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde, ist doch durch das Vorliegen eines über ca. 4 Tage sich erstreckenden fortgesetzten Deliktes der Tatzeitraum bis zur Erlassung des Straferkenntnisses der ersten Instanz durch Zustellung am 10.11.1995 abgedeckt. Eine weitere Bestrafung an weiteren Tagen im August 1994 ist damit ausgeschlossen.

Schlagworte
Ausländerbeschäftigung Tatzeit Monat fortgesetztes Delikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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