Eine Person ist nicht Arbeitgeber im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG, wenn der Ausländer für sie nur einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst in Form kurzfristiger Arbeiten (Zusammenklauben von Holzstangen) erbringt. So hatte der Ausländer die sonstigen Holzarbeiten im Interesse und zum Nutzen eines Unternehmens erbracht, das die betreffende Person bereits vor der Tat an ihre Tochter übergeben hatte. Auch waren die sonstigen Holzarbeiten zusammen mit einem Arbeiter des Unternehmens durchgeführt worden. Daher hätte die Tochter als neue Inhaberin des Betriebes (im Rahmen ihrer Arbeitgebereigenschaft) für die Beschäftigung verantwortlich gemacht werden müssen.