Wurde von der Berufungsbehörde die Tatzeit gegenüber der Vorinstanz verringert und weiters die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt, so kann von einem "Bestätigen" des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden und ist sohin die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig (Hinweis E VwGH 7.9.1995, 94/09/0164).