Gemäß § 1 Abs 2 lit a AuslBG sind unter anderem Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, welche zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, von den Bestimmungen des AuslBG ausgenommen. Aus den erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung folgt, daß der Nachweis dieser Voraussetzung durch den rechtskräftigen unbefristeten Asylbescheid oder durch den Konventionsreisepaß nach § 62 Abs 1 FrG oder durch ein ausländisches Konventionsreisedokument mit unbefristetem österreichischen Sichtvermerk geführt werden kann. Nicht von den Bestimmungen des AuslBG ausgenommen sind daher sogenannte - De facto Flüchtlinge -, die in Landesbetreuung stehen. Eine diesbezügliche Bestätigung der Landesregierung ändert auch nichts an der subjektiven Tatseite der Ausländerbeschäftigung, da aus dieser Bestätigung lediglich hervorgeht, daß der Genannte von der öffentlichen Hand unterstützt wird, was nichts über dessen Rechtssatus aussagt. So war der beschäftigte Flüchtling nicht im Besitze eines der vorhin genannten Dokumente.