Schenkungen von Hausgegenständen an Ausländer, die mit dem Abbruch der bestehenden Häuser beschäftigt werden, stehen der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG nicht entgegen, wenn der wahre wirtschaftliche Gehalt dieser Tätigkeit wegen der überwiegenden Unbrauchbarkeit des verschenkten Materials (Abbruchmaterial) die möglichst billige Durchführung von Abbrucharbeiten ist.