RS UVS Steiermark 1996/06/28 303.7-5/96

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Veröffentlicht am 28.06.1996
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Rechtssatz

Eine Beschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG wird durch die Änderung des Gesellschaftsvertrages, wonach der beschäftigte Ausländer als Gesellschafter einer GesmbH mit einem 25%igen Geschäftsanteil auftreten kann, noch nicht beendet. So werden Änderungen von Gesellschaftsverträgen nach § 49 Abs 2 GmbHG erst mit Eintragung in das Firmenbuch rechtswirksam, weshalb die Ausländerbeschäftigung als fortgesetztes Delikt bis zu diesem Zeitpunkt andauert. Dies gilt auch bei einer (allfälligen) Änderung des Beschäftigungsausmaßes von bislang 10 Wochenstunden auf 40 Wochenstunden, die ja vom deliktischen Gesamtvorsatz mitumfaßt sind. So hatte sich im konkreten Fall während des langen Beschäftigungszeitraumes (1.8. bis 6.10.1993) durch den Übergang zur Vollbeschäftigung an der Gleichartigkeit der Begehungsform und am engen zeitlichen Zusammenhang (somit an der Tathandlung) inhaltlich nichts geändert.

Schlagworte
Ausländerbeschäftigung fortgesetztes Delikt Gesellschafter Gesellschaftsvertrag
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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