TE UVS Steiermark 1996/01/24 30.11-135/95

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn J.K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 20.11.1995, GZ.: 15.1 1994/1362, wegen des Verdachtes einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nach einer am 24.1.1996 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 20.11.1995, GZ.: 15.1 1994/1362 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er sei als Inhaber der Einzelfirma J.K. in L., F. 11, und somit als Arbeitgeber dafür verantwortlich, daß der ausländische Arbeitnehmer S.B., am 1.2.1994 um ca. 16.00 Uhr im Wald von Frau St, in G. bei Holzarbeiten beschäftigt worden sei, obwohl das Unternehmen für S.B. keine

Beschäftigungsbewilligung besessen habe und die ausländische Arbeitskraft auch nicht im Besitze eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis gewesen sei. Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs 1 AuslBG begangen und wurde über ihn von der belangten Behörde eine Geldstrafe von S 5.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzarrest) verhängt.

In seiner fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, daß er seinen Betrieb am 1.1.1995 (richtig: 18.1.1994) an seine Tochter übergeben habe. Die ausländische Arbeitskraft habe keinesfalls in seinem Betrieb gearbeitet, sondern ihm lediglich dabei geholfen, Holzstangen aus dem Wald zu tragen. Die Holzstangen seien für private Zwecke verwendet worden. Er habe damit Hochstände für die Jagd errichtet. Er sei mit der ausländischen Arbeitskraft in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden, da die ausländische Arbeitskraft von ihm nichts für die Tätigkeit bekommen habe und es sich bei der ausländischen Arbeitskraft um einen Jagdkollegen aus Slowenien gehandelt habe. Er ersuche daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Am 24.1.1996 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung statt, an der der Berufungswerber teilnahm und in deren Verlauf neben dem Berufungswerber auch das Kontrollorgan des Arbeitsmarktservice Steiermark, Ing. K.B., sowie der Arbeiter der Firma J.K., H.N., als Zeugen einvernommen wurden.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Berufungswerber hat am Standort K., F. 11, ein nichtprotokolliertes Einzelunternehmen mit der Betriebssparte Holz- und Brennstoffhandel geführt.

Dieses Unternehmen hat er am 18.1.1994 in Form eines Notariatsaktes an seine Tochter A.W., geborene J.K., übergeben.

Das Unternehmen hatte Anfang 1994 den Auftrag, im Wald von Frau St, in G. 80 bis 100 Festmeter Holz zu schlägern. Die Arbeiten dauerten einige Wochen. Am 1.2.1994 rief der Berufungswerber den slowenischen Staatsangehörigen S.B. an und bat ihn nach L. zu kommen. Als S.B. bei ihm ankam, fuhr der Berufungswerber mit ihm zum Wald von Frau St, und sonderte dort Holzstangen aus, wobei S.B. half die Holzstangen aus dem Wald zu tragen. Die Holzstangen wurden dann vom Berufungswerber dafür verwendet, Hochstände für die Jagd zu errichten. Der Berufungswerber kannte S.B. bereits seit einigen Jahren. In einer Jagdsaison fuhr der Berufungswerber ca. 15 bis 20 x nach Slowenien zur Jagd, wobei S.B. bei der Jagd Helfertätigkeiten verrichtete. Nachdem der Berufungswerber S.B. gezeigt hatte, wo er die Holzstangen hintragen sollte, fuhr er weg. Nachdem S.B. mit dieser Arbeit fertig war, ging er zu dem ebenfalls im Waldgebiet anwesenden Arbeiter der Firma A.W., H.N. S.B. half dann H.N. beim Entästen von Bäumen. Als um ca. 16.00 Uhr des 1.2.1994 die beiden Kontrollorgane des Arbeitsmarktservice Steiermark, Mag. H.E. und Ing. K.B., eine Kontrolle im Wald durchführten, trafen sie auf S.B. und H.N., wobei diese gerade dabeiwaren, von einem am Boden liegenden dicken Baumstamm Äste zu entfernen. Bei der Befragung gab H.N. an, daß er zusammen mit S.B. Holzarbeiten für die Firma J.K.

durchführe. Nachdem die Kontrollorgane den Wald verlassen hatten, half S.B. noch ca. 1/2 bis 3/4 Stunde mit. Dann kam der Berufungswerber und holte S.B.

wieder ab. Für seine Hilfstätigkeiten erhielt S.B. nichts. Die Feststellungen hinsichtlich des (ehemaligen) Unternehmens des Berufungswerbers beziehen sich auf die Angaben des Berufungswerbers sowie insbesondere auf den vom Berufungswerber vorgelegten Notariatsakt vom 18.1.1994. Darin ist auch ersichtlich, daß das Unternehmen am 18.1.1994 an seine Tochter übergeben wurde. Die Feststellungen über die Tätigkeit von S.B. am 1.2.1994 basieren einerseits auf den Angaben des Berufungswerbers, andererseits, was die Tätigkeiten des Ausländers zusammen mit H.N. betraf, auf die Angaben von H.N. sowie des Kontrollorganes Ing. K.B.. Sowohl der Berufungswerber, als auch die beiden einvernommenen Zeugen machten einen glaubwürdigen Eindruck.

Gemäß § 3 Abs 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/75 i.d.g.F., darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß der slowenische Staatsangehörige S.B. zusammen mit H.N. Holzarbeiten für die Firma J.K. bzw. A.W. durchführte. Dieses Unternehmen hatte von Frau St, den Auftrag in ihrem Wald Holz zu schlägern und wurde dieses Holz auch vom Unternehmen gekauft.

Daher handelten sowohl S.B., als auch H.N. im Interesse und zum Nutzen der Firma J.K. bzw. A.W. Aus der Bestimmung des § 3 Abs 1 AuslBG geht eindeutig hervor, daß Adressat dieser Bestimmung der Arbeitgeber ist. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß das Einzelunternehmen, welches den gegenständlichen Auftrag durchführte, vom Berufungswerber bereits am 18.1.1994 an seine Tochter übergeben wurde. Dies bedeutet, daß für die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht der Berufungswerber, sondern seine Tochter als neue Inhaberin des Betriebs verantwortlich zu machen gewesen wäre. Nachdem er

das Unternehmen bereits übergeben hat, kann der Berufungswerber nicht mehr für dieses Unternehmen zur Verantwortung gezogen werden. Zu den Hilfstätigkeiten von S.B. hinsichtlich der Holzstangen für den Hochsitz, ist davon auszugehen, daß es sich dabei lediglich um einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst für den Berufungswerber gehandelt hat. Der Berufungswerber kennt S.B. bereits seit einigen Jahren von Jagdausflügen in Slowenien und kann hinsichtlich des Zusammenklaubens von Holzstangen nicht von einer Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gesprochen werden,

da es sich nur um eine kurzfristige Arbeitsleistung handelte, für die S.B. auch keinerlei Entlohnung erhielt. Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

S.B. hat für die Firma J.K. bzw. A.W. am 1.2.1994 Arbeitsleistungen erbracht. Da der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr Inhaber des Einzelunternehmens war, sondern dieses bereits am 18.1.1994 an seine Tochter übergeben hat, hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Die geringfügigen Hilfstätigkeiten des S.B. persönlich für den Berufungswerber für den Bau von Hochsitzen erbrachte, kann nicht als Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes angesehen werden, sodaß letztendlich der Berufung Folge zu geben war, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen war.

Schlagworte
Ausländerbeschäftigung Arbeitgeber Betriebsinhaber Übergabe des Unternehmens Freundschaftsdienst
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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