Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch die Vorsitzende Mag Engelhart und die Mitglieder Dr Wilfert als Berichter und Dr Wintersberger als Beisitzerin über die Berufung des Herrn Tadeusz B, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
9. Bezirk, Zl MBA 9 - S 2925/93, vom 15.6.1993, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf S 10.000,--, die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage, herabgesetzt wird.
Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Berufungswerber die bewilligungslose Beschäftigung
des polnischen Staatsbürgers Herrn Andrzey B als Arbeitgeber in eigener Verantwortung zu vertreten hat und daß der erste Strafsatz des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG zur Anwendung kommt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG verringert sich der Beitrag zu den Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens auf S 1.000,--, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.
Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:
"Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T Baugesellschaft mbH und somit als zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen Berufener dafür verantwortlich, daß diese Gesellschaft (mit Sitz, welcher als Tatort anzusehen ist, in Wien, N-Straße) am 3.2.1993 in Wien, K-gasse, den polnischen Staatsbürger: Andrzey B, wohnhaft in Wien, K-gasse, mit Maurerarbeiten (Verputzarbeiten) beschäftigt hat, obwohl für diesen ausländischen Staatsangehörigen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Arbeitserlaubnis erteilt noch ein Befreiungsschein ausgestellt wurde. Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr 218/1975 idF BGBl Nr 231/1988 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Schilling 15.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, gemäß § 28 Abs 1 Z 1 Schlußsatz in
der derzeit geltenden Fassung.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
1.500,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 16.500,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung vom 12.7.1993,
in welcher der Berufungswerber im wesentlichen ausführt, Herr Andrzey
B stehe in keinerlei Beziehung zur T BaugmbH. Die T BaugmbH vergebe des öfteren Aufträge an die T Baumaschinen HandelsgmbH, die über einen entsprechenden Maschinenpark zur Durchführung von Bauarbeiten verfüge. Auch im gegenständlichen Fall, am 3.2.1993, sei die T Baumaschinen HandelsgmbH auf Grund vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet gewesen, Bauleistungen zu erbringen.
Herr Andrzey B sei Gesellschafter der Firma T Baumaschinen HandelsgmbH, und zwar mit einer Beteiligung von 25 % am Stammkapital.
Eine Tätigkeit als Mitunternehmer sei keine Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und liege kein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor, wenn jenem Mitunternehmer auf Grund der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen erhebliche unternehmensleitende Rechte und Aufgaben zustünden. Mit Schriftsatz vom 27.4.1994 erstattete das Landesarbeitsamt Wien als Partei eine Stellungnahme und beantragte der Berufung keine Folge
zu geben.
2. In der Angelegenheit fand am 22.11.1995 eine öffentliche mündliche
Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien statt. In dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber als Partei, sowie die
Zeugen Helmut D und Helga T einvernommen.
Die weiteren Parteien sind der Verhandlung ferngeblieben.
3. Die Berufung ist lediglich soweit sie sich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet begründet.
Gemäß § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung
von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis S 240.000,--.
Wie sich auf Grund des Erhebungsberichtes im Zusammenhalt mit den Aussagen der Erhebungsbeamten D und T in der mündlichen Verhandlung ergibt, wurde der polnische Staatsbürger Andrzey B am 3.2.1993 im Haus Wien, K-gasse, angetroffen, wie er im Bereich des Stiegenaufganges zur Türnummer 7 Verputzarbeiten durchführte. Dies wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Der Berufungswerber gab im Laufe der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien weiters an, daß dieses Haus im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in seinem Eigentum gestanden ist.
Der Berufungswerber bestreitet, daß Herr B von ihm bzw von der T BaugmbH beschäftigt worden sei.
In der Berufung vom 12.7.1993 führte er dazu aus, daß die verfahrensgegenständlichen Arbeiten an die Firma T Baumaschinen HandelsgmbH weitergegeben worden seien, welche auf Grund vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet gewesen sei, Bauleistungen zu erbringen. Herr B sei als Gesellschafter der T Baumaschinen HandelsgmbH und somit als Mitunternehmer in keinem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis gestanden.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien brachte der Berufungswerber hingegen vor, Herr B sei, wie einige andere Gesellschafter der T Baumaschinen HandelsgmbH auch, im verfahrensgegenständlichen Haus K-gasse wohnhaft
gewesen und habe hier auf eigene Faust Verbesserungsarbeiten an diesem (an seinem Mietgegenstand oder am Mietgegenstand der Mitgesellschafter) durchgeführt.
Im Laufe der Verhandlung ergänzte der Berufungswerber sein Vorbringen
dahingehend, daß das verfahrensgegenständliche Haus damals in seinem Eigentum gestanden sei. Er habe die Absicht gehabt, die Wohnungen, die bestandsfrei waren, zu sanieren und zu vermieten. Die Sanierung sollte durch seine Gesellschaft, die T BaugmbH erfolgen. Herr B habe die Wohnung Nr 3 mit einigen anderen Leuten bewohnt. Mieter der Wohnung sei die T HandelsgmbH gewesen und habe diese die Miete bezahlt. Herr B habe eine Option auf die Wohnung Nr 7 gehabt. Eine schriftliche Vereinbarung darüber gebe es nicht. Herr B habe für diese Option auch nichts bezahlt. Zur Begründung eines Mietverhältnisses sei es nicht gekommen, die Wohnung sei nicht fertig
geworden, weil Herr B damals ein Aufenthaltsverbot bekommen habe und Österreich verlassen mußte.
Es sei richtig, daß Herr B eine Wohnung renoviert habe, von der er nicht Mieter war und auch nicht wurde, doch habe er Mieter werden sollen, es sei ihm eine Option eingeräumt gewesen. Die Wohnung hätte renoviert werden müssen, da sie in dem Zustand nicht bewohnbar gewesen sei. Als Gegenleistung für die Renovierung hätte Herr B längere Zeit keine Miete gezahlt. Eine schriftliche Vereinbarung gebe
es darüber nicht. Der Berufungswerber habe für die beabsichtigten Wohnungssanierungen nicht die erforderlichen Kredite bekommen, sodaß die einzige Möglichkeit gewesen sei, die Wohnung jemandem zu geben, der sie renoviert und als Gegenleistung eine gewisse Zeit keine Miete
zu bezahlen braucht.
Der Zeuge Herr D gab im wesentlichen an, er könne sich an die von ihm
durchgeführte Erhebung noch erinnern. Es habe sich um einen Stiegenaufgang vom Hof zur Türnummer 7 gehandelt, an welchem Herr B Verputzarbeiten durchgeführt habe. Auf Befragen, für wen er arbeite, habe Herr B angegeben, er arbeite auf Grund eines Werkvertrages mit der Firma T BaugmbH. Er habe weiters angegeben, daß er 8 Stunden täglich arbeite und monatlich S 12.000,-- bekomme. Er habe den Erhebungsbeamten sodann zur Wohnung Türnummer 3 geführt, wo er gemeinsam mit 6 anderen Personen wohnte. Er habe angegeben, daß er für das Bett monatlich S 1.500,-- Miete bezahle. Der Aufgang, an dem er die Arbeiten durchgeführt habe, habe sich über dem Hof auf der rechten Seite befunden, die Wohnung sei direkt im Haus im ersten Stock gelegen, also räumlich getrennt vom Aufgang.
Bei der Überprüfung sei kein Dolmetsch anwesend gewesen. Herr B habe etwas Deutsch gekonnt, er habe einfache deutsche Worte sprechen können, wie so mancher Ausländer, der schon jahrelang in Österreich sei. Die Dinge, die notwendig gewesen seien, habe der Zeuge über das Handy von Frau Mag M, die eine ehemalige Mitarbeiterin des Landesarbeitsamtes war, übersetzen lassen.
Das Haus habe den Eindruck vermittelt, daß vom Keller bis zum Dach praktisch alles neu gemacht werde, in verschiedenen Stadien der Fertigstellung. Hinweise auf irgendeine Tätigkeit einer anderen Firma
auf der Baustelle habe es nicht gegeben.
Die Zeugin Frau T gab an, sie habe im Hof im rechten Stiegenaufgang Herrn B bei Verputzarbeiten gesehen. Herr B sei sehr kooperativ gewesen und habe angegeben, er arbeite für die Firma T Bau und habe auch einen Werkvertrag vorgezeigt. Der Stiegenaufgang habe zur Türnummer 7 geführt. Sie hätte versucht die Tür zu öffnen, diese sei aber versperrt gewesen. Herr B hätte die Beamten dann im Haus in den ersten Stock geführt, in eine Wohnung mit zwei Räumen, die vollgestopft mit Betten und Kästen gewesen sei. Er habe angegeben, daß er die Firma T Bau von K her kenne und 40 Stunden in der Woche arbeite und S 12.000,-- in der Woche erhalte. Eine Verständigung sei möglich gewesen, weil er etwas Deutsch gesprochen habe und um ganz sicher zu gehen, hätten sie von einer Kollegin über Telefon noch einmal die Lage erklären lassen und die Angaben noch einmal überprüfen lassen. Diese Kollegin sei gebürtige Polin und spreche perfekt polnisch und deutsch. Die Überprüfung habe ergeben, daß die Angaben richtig verstanden worden seien, die Kollegin habe dann noch als zusätzliches Detail in Erfahrung bringen können, daß Herr B S 1.500,-- Miete bezahle und mit 7 Personen die Wohnung bewohne.
Wäre
eine Verständigung nicht möglich gewesen oder das Ergebnis zweifelhaft geblieben, hätten die Beamten die Polizei gerufen und einen Dolmetsch kommen lassen. Dies sei aber nicht notwendig gewesen.
Über Befragung durch den Vertreter des Berufungswerbers gab die Zeugin an, bei dem Haus habe es sich um eine komplette Baustelle gehandelt, es sei die gesamte Einfahrt aufgegraben gewesen, es seien Holzlatten aufgelegt gewesen, auf welchen sie zu dem Arbeiter hinbalanciert sei, es sei auch der gesamte Hof aufgegraben gewesen. Vor dem Stiegenaufgang zur Türnummer 7 habe es weder einen Türstock noch eine Türe gegeben. Auf Grund des Umfanges der Arbeiten könne sie
sich persönlich nicht vorstellen, weshalb eine Privatperson den Stiegenaufgang verputzen hätte sollen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien fand keinen Anlaß, an der Darstellung des Sachverhaltes durch die Zeugen Helmut D und Helga T in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zu zweifeln. Die Zeugen wirkten im unmittelbaren persönlichen Eindruck sehr gewissenhaft und glaubwürdig, und stimmten in ihren Aussagen auch im Detail überein. Die Zeugen übertrafen im unmittelbaren Eindruck zudem an persönlicher
Glaubwürdigkeit den Berufungswerber bei weitem, welcher an der Ermittlung des wahren Sachverhaltes in keiner Weise mitwirkte, sondern in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckte, sein Vorbringen lediglich an den jeweiligen Stand der Ermittlungen anzupassen.
So gab er noch in seiner schriftlichen Berufung vom 12.7.1993 an, im gegenständlichen Fall sei die T Baumaschinen HandelsgmbH auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit der T BaugmbH verpflichtet gewesen, Bauleistungen zu erbringen.
Nachdem dem Berufungswerber vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Schreiben vom 16.10.1995 aufgetragen worden war, alle das Subvertragsverhältnis zwischen der T BaugmbH und der T Baumaschinen HandelsgmbH betreffenden Unterlagen vorzulegen führte er nunmehr aus,
die T Baumaschinen HandelsgmbH sei im vorliegenden Fall nicht vertraglich zu Bauleistungen verpflichtet gewesen, das diesbezügliche
Vorbringen sei nicht richtig. Richtig sei aber, daß Herr B in keinerlei Beziehung zur T BaugmbH stehe, insbesondere in keiner Vertragsbeziehung. Auch bestritt der Berufungswerber, jemals mit Herrn B einen Werkvertrag geschlossen zu haben. Auf Vorhalt eines Werkvertrages vom 8.4.1992 zwischen der T BaugmbH und Herrn B änderte
er seine Rechtfertigung wiederum dahingehend, daß es zwar richtig sei, daß dieser Werkvertrag geschlossen wurde, dieser sei jedoch im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht mehr gültig gewesen. Zum Grund der Arbeiten des verfahrensgegenständlichen Ausländers befragt gab der Berufungswerber an, die T BaugmbH habe die Ausländer nicht beauftragt, Arbeiten im Haus durchzuführen. Vielmehr seien diese Mieter im Haus gewesen, die Mietgegenstände seien in einem sehr
schlechten Zustand gewesen, sodaß sie diese in Eigenregie hergerichtet hätten.
Nachdem auf Grund der offenkundig profunden Ortskenntnisse des Berufungswerbers in der Verhandlung hervorgekommen war, daß der Berufungswerber Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objektes war, brachte er vor, nicht die Ausländer seien Mieter der Wohnungen gewesen, sondern sei die T Baumaschinen HandelsgmbH Mieterin der Wohnung Nr 3 gewesen. Der Berufungswerber habe die Absicht gehabt, die bestandfreien Wohnungen durch die T BaugmbH sanieren zu lassen. Er brachte nun erstmals vor, Herr B habe eine Option auf die Wohnung Nr 7 gehabt. Eine schriftliche Vereinbarung gebe es darüber nicht. Die Renovierung der Wohnung sei erforderlich gewesen, da sie in dem Zustand nicht bewohnbar gewesen sei. Als Gegenleistung für die Renovierung hätte Herr B längere Zeit keine Miete bezahlen müssen. Aufgrund dieser Beweisergebnisse ist als erwiesen anzusehen, daß das verfahrensgegenständliche Objekt im Eigentum des Berufungswerbers gestanden ist und daß der Berufungswerber beabsichtigte, die bestandfreien Wohnungen durch die T BaugmbH sanieren zu lassen. Zu einer Durchführung der Sanierung durch die T BaugmbH ist es jedoch nicht gekommen, auch ein Subvertrag mit der T Baumaschinen HandelsgmbH wurde nicht geschlossen. Die verfahrensgegenständliche Wohnung Nr 7 war in einer Weise sanierungsbedürftig, daß sie in diesem Zustand unbewohnbar war. Diese Feststellungen gründen sich auf
die insoweit unbedenklichen Aussagen des Berufungswerbers. Der verfahrensgegenständliche Ausländer wurde nun bei Maurerarbeiten im Haus des Berufungswerbers vor der Wohnung Nr 7 angetroffen. Der ausländische Arbeiter war nicht Bestandnehmer im Haus Wien, K-gasse, insbesondere auch nicht der Wohnung Nr 7. Schon der äußere Anschein spricht nun dafür, daß der Ausländer vom Berufungswerber als Eigentümer des Bestandobjektes mit Maurerarbeiten im Zusammenhang mit
den, vom Berufungswerber geplanten Sanierungsarbeiten beschäftigt wurde. Diese Annahme wird dadurch erhärtet, daß auf Grund der glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen D und T feststeht, daß Herr B anläßlich der Erhebung detaillierte Angaben über seine Arbeitszeit und seine Entlohnung gemacht hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien fand auch keinen Anlaß daran zu zweifeln, daß den Erhebungsbeamten, die sehr gewissenhaft wirkten, eine hinreichende Verständigung mit Herrn B möglich war und daß die von ihnen gewählte Vorgangsweise, letzte Zweifel mittels telefonischer Befassung einer der polnischen Sprache mächtigen Kollegin auszuräumen, geeignet war, den Sachverhalt zweifelsfrei zu ermitteln. Dem Antrag des Berufungswerbers auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür, daß ein D-Netz Handy in dem verfahrensgegenständlichen Haus nicht funktioniert, war nicht nachzukommen, da auf Grund der übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der Zeugen erwiesen ist, daß jenes Handy, das sie verwendet haben, im Zeitpunkt der Erhebung funktioniert hat und daß die konkrete Situation ohne Kenntnis aller zwischenzeitigen Änderungen der fernmeldetechnisch relevanten Parameter fast zwei Jahre später nicht mehr nachvollziehbar ist.
Bei einer zusammenfassenden Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse ist daher als erwiesen anzunehmen, daß der Berufungswerber den verfahrensgegenständlichen Arbeiter mit Sanierungsarbeiten an dem, in seinem Eigentum stehenden Haus beschäftigt hat und den Arbeiter mit S 12.000,-- pro Woche entlohnt hat.
Selbst wenn man der, erstmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien aufgestellten,
jedoch völlig unbelegten Darstellung folgen würde, Herr B hätte eine Option auf die Wohnung Nr 7 gehabt, wäre daraus für den Berufungswerber nichts zu gewinnen. Wie sich aus diesem diesbezüglichen Vorbringen nämlich ergibt, ist die Wohnung im verfahrensgegenständlichen Zustand nicht bewohnbar gewesen. Der ausländische Staatsbürger Herr B wäre demnach vom Berufungswerber damit beschäftigt worden, die Wohnung vor Abschluß eines Mietvertrages in einen bewohnbaren und somit vermietbaren Zustand zu bringen und wäre ihm das dafür zustehende Entgelt auf den nach Abschluß des Mietvertrages zu leistenden Bestandszins angerechnet worden. Auch in dieser Vorgangsweise wäre eine entgeltliche Beschäftigung im Sinne des § 3 Abs 1 AuslBG zu erblicken gewesen. Auf das weitere Vorbringen, Herr B sei Gesellschafter der T Baumaschinen HandelsgmbH gewesen und habe der Berufungswerber darauf vertrauen dürfen, daß eine Tätigkeit des Herrn B für die T Baumaschinen HandelsgmbH nicht der Bewilligungspflicht unterliege sowie auf die darauf gerichteten Beweisanträge war nicht weiter einzugehen, da der Berufungswerber nicht länger behauptet hat, daß die T Baumaschinen HandelsgmbH auf der Baustelle tätig gewesen sei und ist dies im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Die Beschäftigung des verfahrensgegenständlichen Ausländers durch den
Berufungswerber ist erwiesen. Die Spruchänderung dient der konkreten Umschreibung der Verantwortlichkeit des Berufungswerbers. Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs 1 VStG dem Beschuldigten glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, zB durch die Beibringung von Beweismittel bzw die Stellung entsprechender Beweisanträge. Der Berufungswerber hat nicht glaubhaft gemacht, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient
und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich
gezogen hat.
Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Grundsätzlich schädigt jede Verletzung der zwingenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in erheblichem Ausmaß staatliche und privatwirtschaftliche Interessen, die eine Verzerrung des Arbeitsmarktes hinsichtlich des Arbeitskräfteangebotes, des Lohndumpings, der Hinterziehung von Steuern und Abgaben ermöglichen und den primären Zugang inländischer Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt verhindern. Ferner steht die illegale Beschäftigung einzelner ausländischer Arbeitnehmer auch dem Gesamtinteresse aller ausländischer Arbeitskräfte in ihrer Gesamtheit entgegen, da wesentliche Schutzbestimmungen des Arbeits- und Sozialrechtes bei der
verbotenen Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften keine Anwendung finden, so auch in diesem Fall.
Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann daher nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden führt (vgl Erkenntnis des VwGH vom 30.8.1991, Zl 91/09/0022 und Zl 91/09/0134).
Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder
hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die erstinstanzliche Behörde hat zu Unrecht eine rechtskräftige, wenn
auch nicht einschlägige Vorstrafe als erschwerend gewertet, vielmehr kam dem Berufungswerber im Tatzeitpunkt noch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Die Strafe war daher spruchgemäß herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe
kam nicht in Betracht, da die nunmehr verhängte Strafe bereits im untersten Bereich des von S 5.000,-- bis S 60.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmens des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG, erster Strafsatz, liegt, und weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind. Der Berufungswerber hat sich auch nicht einsichtig gezeigt und somit keine günstige Prognose für sein weiteres Wohlverhalten zugelassen. Letztlich schiene die Verhängung einer noch geringeren Strafe auch nicht geeignet, andere im Baugewerbe Tätige wirksam von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten. Bei der Strafbemessung wurde auf die vom Berufungswerber bekanntgegebenen Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.