Rechtssatz: Einen
Rechtssatz: des Inhaltes, dass in all jenen Fällen, in denen ein unbewilligt beschäftigter Ausländer - allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen - keiner der auf einer Baustelle tätigen Firmen zweifelsfrei zugeordnet werden kann, der Hauseigentümer verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist, enthält das AuslBG jedenfalls nicht. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens (hier: von ATS 20.000,-- bis zu ATS 120.000,--) ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Die Erstbehörde hat über den Bw, der zur Tatzeit noch nicht einschlägig vorbestraft gewesen ist, sieben Geldstrafen in der Höhe von jeweils ATS 90.000,-- verhängt. Der Erstbehörde ist zwar darin beizustimmen, dass der Unrechtsgehalt der Taten und das Verschul... mehr lesen...
Rechtssatz: Gefälligkeitsdienste fallen nicht unter die Bewilligungspflicht des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Als Gefälligkeitsdienste könne dabei kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist fließend. Es ist eine Würdigung aller ... mehr lesen...
Der Berufungswerber (Bw) ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der D-GmbH mit dem Sitz in Wien und gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Aufgrund von Anzeigen des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten und der Bundespolizeidirektion Wien erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, nach Anhörung des Bw das Straferkenntnis vom 28.12.1998, mit w... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 15.11.2000, Zahl B: Ub-2/1386/2000, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. mit dem Sitz in R. zu verantworten, dass durch die genannte Gesellschaft der litauische Staatsangehörige E., geb. 22.12.1963, wohnhaft in L., am 09.05.2000 als Kraftfahrer für das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen KU- (A) und KU- (A) beschäftigt wurde, obwohl dem Unternehmen für diesen... mehr lesen...
Rechtssatz: Die von der Liechtensteiner Firma überlassenen (angeblich) selbstständigen Fahrer sind deswegen als Fahrer des österreichischen Unternehmens des Berufungswerbers anzusehen, da sie seinen Weisungen unterworfen waren, seine Fahrzeuge und Einrichtungen benützt haben und keine unterschiedliche Arbeitsleistung im Vergleich zu den übrigen Fahrern geliefert haben. Mindestens die ersten drei Voraussetzungen (die bloß alternativ vorliegen müssen) des § 4 Abs 2 Arbeitsüberlassungsgesetz ... mehr lesen...
Rechtssatz: Freiwillige Gefälligkeitsdienste stellen keine bewilligungspflichtige Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz dar (hier: Mithilfe im Betrieb des Bruders erfolgte, da dieser zuvor in großzügiger Weise Unterkunft und Verköstigung gewährte). mehr lesen...
Rechtssatz: Billigt der Beschuldigte die Vorgangsweise eines die Vorarbeiten für die Errichtung eines Wintergartens durchführenden Dritten, eine weitere Arbeitskraft zu dessen Unterstützung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anzustellen, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, auch wenn ihm nicht bekannt war, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Ausländer handelt. Dass zwischen dem Beschuldigten und dem ihm unbekannten Ausländer ein Beschäf... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Judenburg warf der Berufungswerberin mit Straferkenntnis Folgendes vor: Sie habe als Betreiberin des Bordells "C" in U-F, folgende sieben rumänische Staatsangehörige in folgenden Zeiträumen beschäftigt, ohne dass ihr für die Ausländerinnen Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden seien und ohne dass für diese Ausländerinnen eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei: 1.) I F N, geb. am 10.07.1980, vom 13.... mehr lesen...
Rechtssatz: Die stellvertretende Leiterin eines bordellähnlichen Betriebes, der noch ohne Bordellbewilligung bzw Gewerbeberechtigung geführt wird, kann bei nachstehendem Sachverhalt nicht als erwiesene Arbeitgeberin der darin beschäftigten ausländischen Prostituierten bzw Tänzerinnen nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG angesehen werden: Die Stellvertreterin erteilte ihre Weisungen offensichtlich (nur) im Auftrag des Betreibers, der als Eigentümer zweier einschlägiger Clublokale selbst den jew... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XX GmbH mit dem Sitz in Tirol zu verantworten, dass durch die genannte Gesellschaft der ungarische Staatsangehörige L. T., geb. 13.04.1967, wohnhaft in Ungarn am 29.04.2000 als Kraftfahrer für das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen XXX (A) und XXY (A) beschäftigt wurde, obwohl dem Unternehmen für diesen... mehr lesen...
I.) Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber unter den Punkten 1.) bis 3.) zur Last gelegt, er habe es als persönlich haftender Gesellschafter der "S-B OEG" und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass - wie anlässlich der Kontrolle der Baustelle J S in F am 18.2.1998 festgestellt worden sei - die obengenannte Gesellschaft die Arbeitsleistungen dreier namentlich genannter ungarischer Staatsbürger, welche von der ungarischen Firma "S H KFD"... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ausnahme von der Beschäftigungsbewilligungspflicht nach § 18 Abs 2 AuslBG, betreffend die Inanspruchnahme von Ausländern mit ausschließlich kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden können, liegt nicht vor, wenn die betreffenden Reparatur- und Ergänzungsarbeiten von den Ausländern nur zwecks Mängelbehebung im Rahmen einer Garantieleistung erbracht werden, weil ihr ausländischer Arbeitgeber die vom Berufungswe... mehr lesen...
Die Berufungswerberin (Bw) war zur Tatzeit unbestritten die handelsrechtliche Geschäftsführerin der A-GmbH, die in Wien, H-markt eine Bar (?M-Bar?) betreibt. In diesem Lokal fand am 5.3.1998 eine fremdenpolizeiliche Kontrolle statt, wobei mehrere Animiermädchen, die lediglich mit Dessous (Reizwäsche) bekleidet gewesen seien, angetroffen hätten werden können. Darunter hätten sich auch die tschechische Staatsbürgerin Pavlina Bu, die slowakische Staatsbürgerin Anita T und die ungarische Staat... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Animierdame (wie die drei Ausländerinnen im vorliegenden Fall), die gegen Umsatzbeteiligung zur Unterhaltung der Gäste und zur Hebung des Konsumes in einem Nachtlokal tätig ist, steht in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zum Lokalbetreiber und stellt deren Tätigkeit daher eine Beschäftigung iSd § 2 AuslBG dar (vgl zB die Erkenntnisse des VwGH vom 12.11.1999, Zl 97/09/0284, vom 7.4.1999, Zl 97/09/0013 und vom 10.2.1999, Zl 98/09/0331, und die dort jeweils zitierte Vorj... mehr lesen...
Im Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerberin in ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma W GesmbH mit dem Sitz in Z, nachstehende Übertretung des § 9 VStG in Verbindung mit § 3 Abs 1 und § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG zur Last gelegt und über sie gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG eine Geldstrafe von S 20.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt: Sie sind als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 28 Abs 1 Z 5 lit b AuslBG ist für die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen eines Ausländers, der keine Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedsstaates hat, nur eine EU-Entsendebestätigung nach § 18 Abs 12 bis 16 AuslBG, und keine Entsendebewilligung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit b leg cit erforderlich, wenn der Arbeitgeber des Ausländers, der ihn zur Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, seinen Betriebssitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat und nicht im s... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz als erste Instanz warf der Berufungswerberin vor, sie habe es als "persönlich haftender Gesellschafter" der F & R OEG in St. G zu verantworten, dass in dieser Firma der kroatische Staatsangehörige G R, vom 13.01.1998 bis 22.12.1999 ohne Beschäftigungsbewilligung oder Anzeigenbestätigung , Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein oder Entsendebewilligung beschäftigt worden sei, und verhängte eine Geldstrafe von S 40.000,--. Die Beschuldigte berief: Sie sei ... mehr lesen...
Rechtssatz: Erbringt ein ausländischer Gesellschafter für die Gesellschaft Arbeitsleistungen, die - wie LKW-Fahrten und -Reparaturen - typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, ist dies dann keine Beschäftigung durch die Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs 2 und § 28 Abs 1 z 1 lit a AuslBG, wenn der Gesellschafter auf Grund seiner Gesellschafterstellung die Ausübung der Dienstgeberfunktionen und damit die Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes mitregeln kann. In diesem Fall ... mehr lesen...
Der Berufungswerber (Bw) war unbestritten zur Tatzeit das gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugte und verantwortliche Organ der A-Aktiengesellschaft (in der Folge kurz: AG) mit dem Sitz in Wien. Mit Schreiben vom 3.11.1997 erstattete das Arbeitsinspektorat für den 16. Aufsichtsbezirk beim Magistrat der Stadt Wien Anzeige (gemäß § 18 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG) gegen den zur Vertretung nach außen Berufenen der AG. Bei einer am 2.9.1997 durch (namentlich genannte) Mitarbeiter... mehr lesen...
Der Berufungswerber (Bw) war zur Tatzeit unbestritten persönlich haftender Gesellschafter der Rahmon S KEG, die in Wien, S-gasse, das Lokal ?J? betrieben hat. In diesem Lokal fand am 5.12.1997 eine - fremdenpolizeiliche - Kontrolle statt. Dabei habe die slowakische Staatsangehörige Andrea F angetroffen werden können, welche sich hinter der Schank, somit eindeutig einem dem Arbeitgeber zurechenbaren Raum befunden habe. F sei in diesem Lokal offensichtlich beschäftigt bzw zu Arbeitsleistunge... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe vom 22.2. bis 27.2.1998 in T, E-berg , die beiden tschechischen Staatsbürger Stanislav P, geb. 5.11.1962 und Vaclav K, geb. 4.9.1964 in seinem Betrieb beschäftigt, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt war. Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Zu 1. und 2. je § 28 Abs 1 Ziffer 1a ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht rechtswirksam bestellt, so ist der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ für die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften verantwortlich und zwar unabhängig davon, ob zur Tatzeit noch ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt war. Auch der Umstand, dass der zweite handelsre... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 3 Abs 1 AuslBG eine Ermahnung erteilt, da er den slowenischen Staatsangehörigen R G als Musiklehrer in der Volksschule H, D im Zusammenhang mit seiner Ausbildung sowie als Erziehungsberechtigter des C U mit der Ausbildung seines Sohnes in der Zeit vom 5.10.1996 bis 11.9.1998 semesterweise jeweils Mittwochs beschäftigt habe, obwohl ihm in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber für... mehr lesen...
Rechtssatz: Harmonikaunterricht fällt nicht unter die Ausnahmeregelung des § 3 Abs 4 AuslBG, da diese Bestimmung nur auf die Darbietung künstlerischer Berufsgruppen im Zusammenhang mit Konzerten, Theatervorführungen und ähnlichen Veranstaltungen abzielt. Die Vermittlung künstlerischer Fertigkeiten in Gestalt von Erteilung von Unterrichtsstunden ist von § 3 Abs 4 AuslBG nicht umfasst, weshalb sie unter den im Volltext angeführten Voraussetzungen ein Beschäftigungsverhältnis nach § 28 Abs 1 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Beschäftiger eines ausländischen Musiklehrers, der außerhalb einer Musikschule Harmonikaunterricht in Kursen erteilte, war nur der Organisator anzusehen, der den Unterricht über Inserate an Kursteilnehmer vermittelte und sämtliche organisatorische Tätigkeiten einschließlich des Einkassierens der Kursbeiträge durchführte. So war der Ausländer von dieser Person angeworben worden, erhielt seine Anweisungen nur von ihr und wurde auch direkt von ihr bezahlt. Auch zog der Organis... mehr lesen...
Der Bürgermeister der Stadt Graz warf der nunmehrigen Berufungswerberin mit Straferkenntnis Folgendes vor: Sie hätte es als inländische Vertreterin der "F P, Zweigniederlassung G", mit Sitz in politischer Gemeinde G, zu verantworten, dass an der Adresse G, die nachstehend angeführten kroatischen Staatsangehörigen mit nachstehend angeführten Tätigkeiten in den angeführten Zeiträumen beschäftigt worden seien, ohne dass für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligu... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein entschuldbarer Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG kann hinsichtlich einer Ausländerbeschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung nicht deshalb entstehen, weil die kontaktierte österreichische Botschaft entsprechende Auskünfte unterlässt oder unvollständig erteilt. So hat die österreichische Botschaft keine gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften; allein das - von der Beschäftigerin nicht kontaktierte - Arbeitsmarktservice ist die für Ausländerbeschäftigungen zus... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe den türkischen Arbeitnehmer ER in der Zeit vom 22.9.1997 bis zumindestens 12.11.1997 in ihrem Transportunternehmen beschäftigt, obwohl ihr für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, noch eine Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und auch der Ausländer nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war. Wegen dieser... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine illegale Ausländerbeschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG liegt nicht vor, wenn die Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 des Beschlusses Nr.1/80 des Assoziationsrates vom 19.9.1980 aus dem Assoziationsabkommens EWG/Türkei erfüllt sind. Hiebei handelt es sich um bereits seit 1.1.1995 unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht, das für den betroffenen Arbeitnehmer günstiger war als das AuslBG, und auf das er sich somit berufen konnte; die derzeitige österreichische Ausführ... mehr lesen...