Der Masseverwalter hat nach der Konkursordnung die in der Masse verkörperten Vermögensverhältnisse des Gemeinschuldners zu ordnen und die Masse zu vertreten. In höchstpersönlichen Angelegenheiten, zu welchen auch Verwaltungsstrafverfahren (gegen den Gemeinschuldner) zählen, ist der Masseverwalter ex lege nicht zur Vertretung berechtigt. Da die Behörde die Behebung etwaiger (Vollmachts)-Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen hat, wurde der mit Erhebung einer Berufung einschreitende Masseverwalter (Rechtsanwalt) schriftlich gefragt, ob er von dem einer Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG beschuldigten Gemeinschuldner ausdrücklich den Auftrag erhalten habe, die Berufung gegen das Straferkenntnis zu erheben. Dies hatte laut Auskunft des Masseverwalters nicht zugetroffen, weshalb die Zustellung des gegen den Gemeinschuldner gerichteten Straferkenntnisses an den Masseverwalter keine Rechtswirksamkeit entfalten konnte. Eine stillschweigende Bevollmächtigung war nach den obigen Ausführungen nicht anzunehmen. Schon aus diesem Grunde mußte die Berufung des Masseverwalters als unzulässig zurückgewiesen werden.