TE UVS Burgenland 1996/10/22 19/05/96027

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Dorner über die Berufung des Herrn              , geboren am

,

wohnhaft in                                , vom 06 09 1996, gegen

das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 19 08 1996, Zl 300-1296-1994, wegen Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber zu einer Geldstrafe von S 5000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) verurteilt, weil er den Ausländer             , geboren           , am 14 03 1994 in       , entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt und damit § 28 Abs 1 Z 1 lit a) in Verbindung mit § 3 Abs 1 AuslBG verletzt habe.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung. Darin

wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschuldigte habe bereits im

Jahre 1993 hinsichtlich einer allfälligen Beschäftigung des

verfahrensgegenständlichen Ausländers als Kraftfahrer bzw Bauhelfer

mit diesem und dem Arbeitsamt         , welches den Ausländer am 11

06 1993 der         GesmbH auch vermittelte, Kontakt gehabt. Am 04

03

1994 habe sich der Ausländer unter Vorweis diesbezüglicher Papiere

als Baggerfahrer beworben und sei in der Folge beim Arbeitsamt

eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 15 03 bis 13 12 1994

beantragt worden und die Beschäftigungsbewilligung vom genannten

Arbeitsamt am 17 03 1994 für die Zeit vom 17 03 bis 31 12 1994 auch

erteilt worden. Am 21 03 1994 sei der Ausländer als Baggerführer

eingestellt worden, habe jedoch die Künste eines Baggerfahrers nicht

beherrscht und sei daher am 10 04 1994 entlassen worden.

Der Ausländer sei vom Vater des Berufungswerbers während dessen Aufenthalt im Ausland ersucht worden, am 14 03 1994 seine Fahrkünste auf der Baustelle        in Oberschützen unter Beweis zu stellen. Ein früherer Versuch sei nicht möglich gewesen, weil bis zu diesem Zeitpunkt der Boden noch gefroren gewesen sei. Deshalb habe der Ausländer an diesem Tag auf der Baustelle auf ihn gewartet, jedoch nichts gearbeitet. Als der Beschuldigte mit dem Bagger auf der

Baustelle (nach der Kontrolle) eingetroffen sei, sei der Ausländer nicht mehr anwesend gewesen.

 

Das Arbeitsmarktservice Burgenland gab mit Schriftsatz vom 18 10 1996

im Rahmen des Parteiengehörs eine verspätete Stellungnahme ab. Darin werden die Berufungseinwände hinsichtlich der für den Ausländer vom Beschuldigten beantragten und in der Folge auch erteilten Beschäftigungsbewilligung bestätigt. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Ausländer am 14 03 1994 von der Gendarmerie nicht arbeitend angetroffen worden sei und lediglich auf den Beschuldigten gewartet hätte, stehe im völligen Widerspruch zur Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 14 03 1994 sowie zum Bericht des Gendarmeriepostens                   vom 05 05 1994. Danach sei der Ausländer im Zuge der Kontrolle mit verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen worden. Dieser Umstand lasse darauf schließen, daß der Ausländer auch tatsächlich gearbeitet habe.

 

Der UVS Burgenland hat darüber erwogen:

 

Dem Verwaltungsstrafverfahren I Instanz liegt eine Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 14 03 1994 zugrunde. Der verfahrensgegenständliche Ausländer              wurde dabei jedoch nicht einvernommen. Sein vermeintlicher Arbeitgeber erklärte, er habe

um eine Beschäftigungsbewilligung für diesen als Baggerfahrer angesucht. Um sich abzusichern, ob der Ausländer die Tätigkeit als Baggerfahrer verrichten könne, sei er am 14 03 1994 an der Baustelle anwesend gewesen, habe jedoch als Baggerfahrer nicht gearbeitet. Der aufgetragenen Stellungnahme des Gendarmeriepostens vom 05 05 1994, verfaßt von einem der beiden einschreitenden Gendarmeriebeamten, zufolge, sei der mehrfach genannte türkische Staatsangehörige gemeinsam mit weiteren namentlich genannten legal beschäftigten in- und ausländischen Arbeitnehmern der         GesmbH anläßlich der Kontrolle nach dem AuslBG in der fahrbaren Bauhütte angetroffen worden und nahmen diese dort ihre Jause ein. Der Ausländer habe verschmutzte Arbeitskleidung getragen.

Im gesamten weiteren Verfahren wie auch in der Berufung blieb der Beschuldigte bei seiner dargestellten Rechtfertigung. Dieser zuwiderlaufende Ermittlungsergebnisse kamen im gesamten Verfahren nicht hervor.

Die Berufungsbehörde ist daher diesen gleichlautenden Rechtfertigungsangaben, wonach sich der verfahrensgegenständliche Ausländer lediglich deshalb auf der Baustelle, wo Gendarmeriebeamten diesen in einer fahrbaren Bauhütte in Arbeitskleidung jausend antrafen, eingefunden hat, um einer Vereinbarung mit dem Rechtsmittelwerber zufolge, seine behaupteten Fähigkeiten als Baggerfahrer hinsichtlich der auch vom AMS zugestandenen in Aussicht genommenen Beschäftigung als solcher demonstrieren sollte. Diese Demonstration seiner Fähigkeiten ist nach der durchgeführten Kontrolle offenbar unterblieben. Angesichts dieses Sachverhaltes ist auch verständlich, daß der Ausländer in Arbeitskleidung - wenn auch lediglich eine Jause verzehrend - angetroffen wurde. Für den vom AMS daraus gezogenen Schluß, daß der Ausländer auch tatsächlich gearbeitet hat, findet sich keinerlei Anhaltspunkt und kann dieser aus dem Umstand allein, daß ein Ausländer auf einer Baustelle eine Jause einnimmt, auch nicht gezogen werden.

Die dem Berufungswerber vorgeworfene unberechtigte Beschäftigung des Ausländers im Sinne des AuslBG konnte daher nicht bewiesen werden und

hat der Rechtsmittelwerber somit das ihm vorgeworfene strafbare Verhalten nicht zu verantworten.

 

Ein weiteres gegen den Berufungswerber geführtes Verwaltungsstrafverfahren wegen der vorgeworfenen unberechtigten Beschäftigung eines weiteren ausländischen Staatsangehörigen, der bei

der mehrfach genannten Kontrolle ebenfalls in Arbeitskleidung eine Jause verzehrend auf der bezeichneten Baustelle angetroffen wurde, endete im übrigen zutreffenderweise mit einer Verfahrenseinstellung durch die Verwaltungsstrafbehörde I Instanz.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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