RS UVS Wien 1995/11/22 07/03/647/93

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Rechtssatz

Selbst wenn man der Darstellung folgen würde, Herr B hätte eine Option auf die Wohnung Nr 7 gehabt, wäre daraus für den Berufungswerber nichts zu gewinnen. Wie sich aus diesem diesbezüglichen Vorbringen nämlich ergibt, ist die Wohnung im verfahrensgegenständlichen Zustand nicht bewohnbar gewesen. Der ausländische Staatsbürger Herr B wäre demnach vom Berufungswerber damit beschäftigt worden, die Wohnung vor Abschluß eines Mietvertrages in einen bewohnbaren und somit vermietbaren Zustand zu bringen und wäre ihm das dafür zustehende Entgelt auf den nach Abschluß des Mietvertrages zu leistenden Bestandszins angerechnet worden. Auch in dieser Vorgangsweise wäre eine entgeltliche Beschäftigung im Sinne des § 3 Abs 1 AuslBG zu erblicken gewesen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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