Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn F.L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Kalss, Bahnhofstraße 103, 8990 Bad Aussee, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Bad Aussee vom 23.10.1995, GZ.: 15.1 1995/480, wegen des Verdachtes von drei Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nach einer am 12.1.1996 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung in sämtlichen Punkten als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich aller drei Punkte einen Beitrag von jeweils S 1.000,-- (insgesamt S 3.000,--) binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu leisten.
Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insoferne berichtigt, als hinsichtlich aller drei Tatvorwürfe die Wendung in Ihrem Betrieb entfällt. Der Begriff Arbeitsbewilligung wird auf Beschäftigungsbewilligung richtiggestellt und nach dem Wort eines Befreiungsscheines wird eingefügt oder einer Arbeitserlaubnis.
Die verletzten Rechtsvorschriften lauten in sämtlichen drei
Punkten:
§ 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG.
Die Strafbestimmung wird wie folgt berichtigt:
§ 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG.
Im übrigen bleibt der Spruch unberührt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Bad Aussee vom 23.10.1995, GZ: 15.1 1995/480 wurde dem Berufungswerber
vorgeworfen, er habe 1.) den jugoslawischen Staatsangehörigen N.St., am 11.5.1995, 2.) den jugoslawischen Staatsangehörigen R.R., am 10.5. und 11.5.1995 und 3.) den jugoslawischen Staatsangehörigen Z.M., am 11.5.1995 in A., P. 157, mit Bauhilfsarbeiten beschäftigt, obwohl er für diese Ausländer nicht im Besitze einer Arbeitsbewilligung, bzw. eines Befreiungsscheines gewesen sei.
Dadurch habe er 3 Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 Abs 1 AuslBG begangen und wurde über ihn von der belangten Behörde in allen 3 Fällen eine Geldstrafe von jeweils S 5.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 1 Tag Ersatzarrest) verhängt.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung rügte der Berufungswerber zunächst, daß sich die belangte Behörde einzig und allein auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates gestützt habe, selbst aber keinerlei Ermittlungstätigkeiten durchgeführt habe. Eine Bestrafung aus dem Stegreif sei rechtlich unzulässig. Weiters besitze der Berufungswerber keinen Betrieb in A., P. 157, weswegen der Tatvorwurf allein deswegen ins Leere gehe. Der Berufungswerber sei 8 Monate im Betrieb seines Vaters angestellt und verdiene monatlich in diesen 8 Monaten lediglich netto S 8.500,--. Den Rest des Jahres beziehe er lediglich Arbeitslosengeld. Es könne auch keine Rede davon sein, daß dem Berufungswerber ein nicht unbedeutendes Verschulden zur Last zu legen sei. Im konkreten Fall würden überwiegend Milderungsgründe vorliegen. Unter diesen Umstände hätte eine bloße Ermahnung erfolgen müssen.
Abschließend beantragte der Berufungswerber den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu die verhängte Geldstrafe auf ein Mindestmaß herabzusetzen bzw. dem Berufungswerber lediglich eine Ermahnung zu erteilen.
Am 12.1.1996 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung statt, an der der Berufungswerber, sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der mitbeteiligten Partei (Arbeitsinspektorat Graz) teilnahmen und in deren Verlauf die beiden Kontrollorgane des Arbeitsinspektorates Graz, Ing. K.B. und Mag. H.E. als Zeugen einvernommen wurden.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Das Anwesen in A., P. 157, wird zum überwiegenden Teil als Gastgewerbebetrieb genutzt. Der Gastgewerbebetrieb P. befindet sich im Besitz des Vaters des Berufungswerbers. Daneben gibt es bei diesem Anwesen noch ein privates Wohnhaus, in dem früher die Großeltern des Berufungswerbers wohnten. Im Parterre dieses Teiles des Anwesens wollte der Berufungswerber eine Küche und ein Wohnzimmer für sich errichten. Zu diesem Zweck wurden Adaptierungs- bzw. Sanierungsarbeiten durchgeführt.
Der Berufungswerber fragte 3 Männer aus dem ehemaligen Jugoslawien, nämlich N.St., R.R., und Z.M., ob sie ihm bei den Sanierungsarbeiten helfen würden. Z.M. kannte der Berufungswerber bereits seit ca. 4 Jahren, da er diesem einmal ein Motorrad verkauft hatte. Dabei gab der Berufungswerber Z.M. auch eine Motorradlederbekleidung, welche Z.M. nicht bezahlte. R.R. kannte der Berufungswerber, da die Tochter von R.R. einmal als Abwäscherin im Gastgewerbebetrieb des Vaters des Berufungswerbers beschäftigt war. N.St. lernte der Berufungswerber über R.R. kennen. Der Berufungswerber fragte R.R. nach einer Beschäftigungsbewilligung, wobei R.R. dem Berufungswerber gegenüber äußerte, daß er eine Beschäftigungsbewilligung besitzt. Die Bauhilfsarbeiten, zu denen die 3 Staatsangehörigen aus dem ehemaligen Jugoslawien herangezogen wurden, sollten ca. 10 Tage dauern. Als Gegenleistung war vereinbart, daß die 3 ausländischen Arbeitskräfte alte Möbel aus dem Besitz der Großeltern des Berufungswerbers erhalten sollten. Z.M. machte der Berufungswerber auch darauf aufmerksam, daß er für die Motorradlederbekleidung bisher nichts gezahlt habe und daß er sich jetzt erkenntlich zeigen könnte.
R.R. arbeitete am 10.5. und 11.5.1995 auf der Baustelle beim Anwesen in P. 157, A. und N.St. und Z.M. am 11.5.1995.
Am 11.5.1995 führten die beiden Kontrollorgane des Arbeitsinspektorates Graz, Ing. K.B. und Mag. H.E., eine Kontrolle auf dem Anwesen P. 157 in A. durch. Dabei konnten sie N.St., R.R. und Z.M. antreffen, wobei N.St. gerade Schutt zusammenräumte, R.R. Fenster und Türen aufmauerte und Z.M. gerade einen Fensterstock einriß. Der Berufungswerber war zum Zeitpunkt der Kontrolle ebenfalls auf der Baustelle anwesend. Der Berufungswerber hatte für die angeführten 3 ausländischen Arbeitskräfte keine Beschäftigungsbewilligungen und waren diese auch nicht im Besitze eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich, soweit er die Vorgänge hinsichtlich der Baustelle auf dem Anwesen in P. 157 in A. betrifft, auf die Angaben des Berufungswerbers. Die Feststellungen über die Arbeitsleistungen der 3 ausländischen Arbeitskräfte auf dieser Baustelle beruhen auf den für glaubwürdig gewerteten Zeugenaussagen der Kontrollorgane Ing. K.B. und Mag. H.E., aufgrund der Niederschriften, die anläßlich der Kontrolle mit den angetroffenen Ausländern aufgenommen wurden sowie nicht zuletzt aufgrund der Aussage des Berufungswerbers. Der Berufungswerber bestätigte die in der Niederschrift enthaltenen Angaben der Ausländer, insbesondere über den Beschäftigungszeitraum, die Tätigkeit zum Zeitpunkt der Kontrolle sowie des Verdienstes.
Gemäß § 3 Abs 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/75 i.d.g.F., darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich eindeutig, daß der Berufungswerber die 3 ausländischen Arbeitskräfte beauftragte, Bauhilfstätigkeiten auf dem Anwesend in P. 157 in A. durchzuführen und daß diese für ihre Arbeitsleistungen Möbel erhalten sollten. Der Berufungswerber wendet zu Recht ein, daß er die 3 ausländischen Arbeitskräfte nicht in seinem Betrieb beschäftigt hat, da der Gastgewerbebetrieb P. sich im Besitze seines Vaters befindet. Daher wurde auch diese Passage des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gestrichen. Dem Berufungswerber kommt aber dessen ungeachtet die Qualifikation als Arbeitgeber zu, da er die 3 ausländischen Arbeitskräfte beauftragte für ihn tätig zu werden. Im Parterre des Teiles des Anwesens, bei dem sich ein Privatwohnhaus befindet, wurde für den Berufungswerber eine Küche und ein Wohnzimmer errichtet und dienten die Bauhilfstätigkeiten der angetroffenen Ausländer diesem Zweck. Zur Entlohnung ist noch auszuführen, daß unter Entgeltlichkeit nicht nur Geldleistungen zu verstehen sind, sondern sämtliche Zuwendungen, die jemand erhält, darunter fallen auch Naturalleistungen, wie im gegenständlichen Fall die Möbel der Großeltern des Berufungswerbers. Der Berufungswerber gab bei seiner Einvernahme auch an, daß die Hilfstätigkeiten ca. 10 Tage dauern sollten und kann daher auch nicht von lediglich kurzfristigen Aushilfstätigkeiten gesprochen werden.
Zusammenfassend ist bei der rechtlichen Beurteilung davon auszugehen, daß zwischen dem Berufungswerber und den ausländischen Arbeitskräften ein Arbeitsverhältnis bestand und daß der Berufungswerber für diese Arbeitskräfte über keine Beschäftigungsbewilligungen verfügte, sodaß die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen sind.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Der Schutzzweck der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes liegt zum einen darin, inländische Arbeitssuchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen. Zum anderen soll den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung getragen werden, daß unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sichergestellt wird. Weiters soll jenen ausländischen Staatsbürgern, welche durch Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bzw. Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines auf dem inländischen Arbeitsmarkt zugelassen werden, der gleiche sozialrechtliche Standard wie Inländern zuteil werden.
Dadurch, daß der Berufungswerber die ausländischen Arbeitskräfte ohne Bewilligung beschäftigte und diese auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren, hat er eindeutig gegen den Schutzzweck verstoßen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß
anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 28 Abs 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/75 i.d.g.F., begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit zu Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer Z 1 lit a entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für welchen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein ausgestellt wurde. Bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern ist für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis S 240.000,-- zu verhängen.
Dies bedeutet für das gegenständliche Verfahren, daß über den Berufungswerber in sämtlichen 3 Punkten lediglich die Mindeststrafe von jeweils S 5.000,-- verhängt wurde. Es war daher bei der Strafbemessung lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 20 VStG (außerordentliches Milderungsrecht) bzw. des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) vorliegen.
Nach § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Milderungs- und Erschwerungsgründe liegen im gegenständlichen Verfahren nicht vor. Der Berufungswerber irrt, wenn er in der Berufung ausführt, daß er verwaltungsbehördlich noch nicht vorbestraft sei. Aufgrund eines Vorstrafenausdruckes der belangten Behörde ergibt sich eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aus dem Jahre 1993 (Übertretung einer Bestimmung der StVO), die zum Zeitpunkt der nunmehrigen Verwaltungsübertretungen rechtskräftig und noch nicht getilgt war. Daß der Berufungswerber noch keine einschlägige Verwaltungsvormerkung nach dem AuslBG aufweist, stellt keinen Milderungsgrund dar, da ein solcher nur in Betracht kommt, wenn der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich absolut unbescholten ist (vgl. VwSlg. 9755A/1979).
Dem Berufungswerber war bekannt, daß die 3 Aushilfskräfte Staatsangehörige aus dem ehemaligen Jugoslawien waren. Es hätte dem Berufungswerber daher - auch wenn er kein Unternehmer ist - bewußt sein müssen, daß er für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften eine entsprechende Bewilligung benötigt. Das Vorbringen des Berufungswerbers, R.R. hätte ihm gegenüber erklärt, daß er eine Beschäftigungsbewilligung besitze, ist nicht geeignet das Verschulden in diesem Punkt als geringfügig zu werten, da er sich nicht von der Existenz einer Bewilligung überzeugt hat, sondern sich mit den Angaben von R.R. zufriedengab. Im übrigen hat immer der Arbeitgeber für einen bestimmten Ausländer einen Antrag für eine Beschäftigungsbewilligung bei den zuständigen Stellen des Arbeitsmarktservice zu stellen. Aufgrund des vom Berufungswerber vorgelegten Bescheides über die Beschäftigungsbewilligung für R.R. ergibt sich, daß der Antrag seitens des Gastgewerbebetriebes des Vaters des Berufungswerbers am Tag nach der Kontrolle - nämlich am 12.5.1995 - gestellt wurde. Dies läßt den Schluß zu, daß die Kontrolle am 11.5.1995 erst der Anstoß war einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der Umstand, daß die Hilfstätigkeiten für einen Zeitraum von ca. 10 Tagen anberaumt waren, spricht eindeutig dafür, daß es sich um nicht kurzfristige und geringfügige Bauhilfsarbeiten gehandelt hat. Dadurch, daß der Berufungswerber die ausländischen Arbeitskräfte ohne entsprechende Bewilligungen für seine Zwecke einsetzte, muß sein Verschulden als nicht unbedeutend - wie die belangte Behörde richtigerweise feststellte - angesehen werden. Es ist dem Berufungswerber beizupflichten, daß seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse (8 Monate im Jahr im Gastgewerbebetrieb seines Vaters mit einem Nettoverdienst von S 8.500,-- beschäftigt, das restliche Jahr Bezug von Arbeitslosengeld von ungefähr S 5.200,-- bis S 5.300,--) schlecht sind. Diese Umstände wurden von der belangten Behörde aber bereits bei der Strafbemessung berücksichtigt und wurde über den Berufungswerber in sämtlichen Fällen nur die Mindeststrafe verhängt. Ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse stellen aber keinen Milderungsgrund an sich dar. Es kann daher im gegenständlichen Verfahren nicht davon gesprochen werden, daß die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe bei weitem überwiegen, da überhaupt keine Milderungsgründe vorliegen.
Gemäß § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Anwendung dieser Gesetzesbestimmung nur in Betracht wenn beide Kriterien erfüllt sind (VwGH 16.3.1987, 87/10/0024).
§ 21 Abs 1 VStG ermächtigt die Behörde trotz der Verwendung des Wortes kann nicht zur Ermessungsübung. Dies ist als eine Anordnung zu verstehen, die der Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit die Rechtsmacht verschafft, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Satz angeführten weiteren Kriteriums den Beschuldigten zu ermahnen. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung verbleibt für die Annahme, daß die Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs 1
VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe (gegebenenfalls bei gleichzeitiger Ermahnung) offenstehe, kein Raum (VwGH 8.4.1981, 2495/80;
8.4.1988, 87/18/0081).
Wie bereits hinsichtlich des Verschuldens ausgeführt, kann das Verschulden des Berufungswerbers als nicht nur geringfügig angesehen werden, sodaß aus diesem Grund bereits die Anwendung des § 21 VStG nicht in Betracht kam.
Gemäß § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 64 Abs 2 VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 Prozent der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je S 20,-- zu bemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.