Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §212 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0780/79 E 4. Juni 1980 RS 1 Stammrechtssatz In Verfahren, die ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichtet sind, tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund, als der eine Begünstigung in Anspruch nehmende ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;
Rechtssatz: Die sofortige Entrichtung einer Abgabe kann dann keine erhebliche Härte aus wirtschaftlichen Gründen darstellen, wenn sich der Abgabepflichtige selbst als durchaus in der Lage bezeichnet, seine Abgabenschulden umgehend zu entrichten (Hinweis E 24.6.1986, 84/14/0182). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §212 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/13/0136 E 11. November 1987 RS 1 Stammrechtssatz Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es hat daher der Entscheidung der Finanzverwaltung die Prüfung voranzugehen, ob die genannten Voraussetzungen gegeben s... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §212 Abs1;
Rechtssatz: Nur wenn die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, steht es im freien Ermessen der Abgabenbehörde eine Zahlungserleichterung zu bewilligen (Hinweis E 13.2.1985, 84/13/0067). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1987130136.X02 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §212 Abs1;
Rechtssatz: Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es hat daher der Entscheidung der Finanzverwaltung die Prüfung voranzugehen, ob die genannten Voraussetzungen gegeben sind oder nicht. Kommt die Behörde nach dem Ergebnis eines ordnungsgemäß a... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;BAO §303 Abs1;
Rechtssatz: Ein Wiederaufnahmsantrag ist kein zwingender Stundungsgrund. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1987140130.X01 Im RIS seit 27.10.1987 mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;
Rechtssatz: § 212 Abs 1 BAO ist nicht dahin zu verstehen, das Stundungshindernis (Gefährdung der Einbringlichkeit) liege nur dann vor, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung erst verursacht wird; im Falle einer bereits bestehenden Gefährdung ist für die Gewährung einer Stundung ebenso kein Raum (Hinweis E 23.2.1984, 83... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;
Rechtssatz: Die Tatbestandsmerkmale der erheblichen Härte einerseits und der mangelnden Gefährdung der Einbringlichkeit andererseits sind kumulative Merkmale. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht (Hinweis E 18.1.1984, 83/13/0142, VwSlg 5849 F/1984) und es bedarf daher kein... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Anzeigenabgabe - Nach Auffassung des VwGH erlaubt die Vorschrift des § 30 Abs. 2 VwGG - anders als jene des § 212 Abs. 1 BAO - in ausreichendem Maße die Abwägung zwischen den Interessen des Abgabengläubigers und jenen des Abgabenschuldners im Sinne der vom Verfassungsg... mehr lesen...
Index: L34007 Abgabenordnung Tirol32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §115 Abs1 impl;BAO §119 Abs1 impl;BAO §212 Abs1 impl;LAO Tir 1984 §160 Abs1;LAO Tir 1984 §92 Abs1;LAO Tir 1984 §94 Abs1;
Rechtssatz: Es obliegt dem Abgabepflichtigen, das Vorliegen der für die Gewährung einer Zahlungserleichterung tatbestandmäßig geforderten Voraussetzung, wonach die sofortige oder volle Entrichtung der Abga... mehr lesen...
Index: L34007 Abgabenordnung Tirol32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1 impl;LAO Tir 1984 §160 Abs1;
Rechtssatz: Es ist Sache des Abgabepflichtigen, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nehmen will, selbst das Vorliegen aller jener Umstände dazulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (Hinweis E 25.11.1983, 83/17/0114). ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;BAO §212 Abs2;FinStrG §172 Abs1;
Rechtssatz: Der dem Schuldner einer Geldstrafe nach dem FinStrG durch die Bewilligung einer Stundung oder Ratenzahlung gem § 212 Abs 1 BAO zukommende Vorteil ist weit größer als der Nachteil, der ihm durch die Auferlegung von Stundungszinsen gem § 212 Abs 2 BAO erwächst. European Case ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;FinStrG §142 Abs1;FinStrG §172 Abs1;
Rechtssatz: Im Falle des Aufschubes einer nach dem FinStrG verhängten Freiheitsstrafe kann es zu einer dem Zinsenverlust analogen Beeinträchtigung von Interessen des Staates, wie sie bei der Stundung von Geldstrafen nach § 172 Abs 1 FinStrG und § 212 Abs 1 BAO entsteht, nicht kommen. Die Freiheitsstrafe i... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)25/01 Strafprozess32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: BAO §212 Abs1;BAO §212 Abs2;B-VG Art7;FinStrG §172 Abs1;StPO 1975 §409a;VStG §53 Abs2;
Rechtssatz: Ist dem Umstand, daß zum Unterschied vom Finanzstrafverfahren in anderen Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden keine Zinsen für die Stundung von Geldstrafen vorg... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: BAO §203;BAO §212 Abs1;GebG 1957 §14 TP6 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0501/77 E 18. Oktober 1977 VwSlg 5177 F/1977; RS 1 Stammrechtssatz Die Nichtentrichtung von Eingabengebühr und Beilagengebühr in Stempelmarken bildet Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als Ak... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §203;BAO §212 Abs1;BAO §230;KfzStG §9 Abs3;
Rechtssatz: Ein Stundungsansuchen (hins der Entrichtung der Kfz-Steuer) ändert nichts daran, daß von einer Nichtentrichtung der Kfz-Steuer iSd § 9 Abs 3 KfzStG auszugehen ist. Bei der Aufhebung der Zulassung nach dieser Gesetzesstelle handelt es sich um keine "Einbringungsmaßnahme" iSd § ... mehr lesen...
Index: L34003 Abgabenordnung Niederösterreich32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;LAO NÖ 1977 §161 Abs1;
Rechtssatz: Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bleibt der Fälligkeitstag unberührt; es wird lediglich der Zeitpunkt der Errichtung der Abgabenschuld hinausgeschoben. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1984170154.X03 ... mehr lesen...
Mit Kaufvertrag vom 5. bzw. 19. Oktober 1973 erwarb der Beschwerdeführer von der „E“ Eigentumswohnungs- Bau- und Betriebsgesellschaft m.b.H. Nfg. KG. 149/10.000 Anteile an der Liegenschaft EZ 1189 KG. N. Mit Bescheid vom 12. März 1974 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für diesen Erwerbsvorgang gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte gleichzeitig, dieser Berufung „aufschiebende Wirkung ... mehr lesen...
Index: Grunderwerbsteuer32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):82/16/0083
Rechtssatz: Wird Stundung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt begehrt, so ist das Stundungsansuchen NACH diesem Zeitpunkt wegen Gegenstandslosigkeit abzuweisen. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: Grunderwerbsteuer32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):82/16/0083 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2717/79 E 23. Jänner 1980 RS 1 Stammrechtssatz Die Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß § 212 Abs 1 BAO setzt das Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gege... mehr lesen...
Index: Grunderwerbsteuer32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):82/16/0083 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2717/79 E 23. Jänner 1980 RS 3 Stammrechtssatz Dem Abgabepflichtigen, der Zahlungserleichterungen in Anspruch nehmen will, obliegt es, selbst das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf die... mehr lesen...
Index: Grunderwerbsteuer32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):82/16/0083 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0929/74 E 21. Mai 1975 VwSlg 4846 F/1975; RS 1 Stammrechtssatz Die zwangsweise Einbringung einer noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Abgabenschuld kann unter dem Gesichtspunkt eines uner... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 17. Mai 1973 wurden dem Beschwerdeführer vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien Stempelgebühren in der Höhe von S 429,-- wegen der Nichtvergebührung von zwei "Eingabendurchschriften" vorgeschrieben. Diese Gebührenfestsetzung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Mit Bescheid vom 22. Februar 1974 wies das Finanzamt ein Stundungsansuchen des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 1973, betreffend die vorgeschriebenen St... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: BAO §203 idF 1961/194BAO §212 Abs1 idF 1961/194BAO §230 Abs4 idF 1961/194GebG 1957 §11GebG 1957 §14GebG 1957 §3 Abs2GebG 1957 §4
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage: a) kann die Ablehnung der Stundung einer Stempelgebühr von S 429,-- überhaupt eine erhebliche Härte bedeuten, b) Unbeachtlichk... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1899/63 E 10. Jänner 1964 RS 1 Stammrechtssatz Die Tatsache, daß eine Abgabe trotz Einbringung einer Berufung eingehoben oder zwangsweise eingebracht wird, bedeutet an sich noch keine Härte. * E 10.1.1964, 1899/63 #1 European Case Law Identif... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH Erkenntnis 1967/04/21 1122/66 1 Stammrechtssatz Die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe trotz Vorliegens einer Berufung gegen den Abgabenbescheid bedeutet an sich noch keine Härte. Nur in Fällen, in denen es sich offenkundig um einen klaren Fehler des angefochtenen Bescheid... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1
Rechtssatz: Nur in Fällen, in denen sich offenkundig um einen klaren Fehler des angefochtenen Bescheides handelt, dessen Beseitigung im Berufungsverfahren offenbar zu gewärtigen ist, kann die zwangsweise Einbringung einer noch nicht rechtskräftigen Abgabe eine Härte im Sinne des § 212 Abs 1 BAO bedeuten; betrifft aber der beh... mehr lesen...
Wie sich aus der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhang mit der beiliegenden Kopie der angefochtenen Berufungsentscheidung der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 30. 4. 1975 ergibt, stellte der Beschwerdeführer am 11. 2. 1975 beim FA für Gebühren und Verkehrsteuern in W den Antrag, daß eine über ihn verhängte Ordnungsstrafe in der Höhe von S 500,-- bis zur rechtskräftigen Erledigung aller erhobenen Lohnsteuer-Rückzahlungsanträge, längstens jedoch bis zum 31. 12. 1985, gestundet werde. Als... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §112 Abs2BAO §212 Abs1
Rechtssatz: Ausführungen zum Begriff der erheblichen Härte als Voraussetzung für die Stundung (Hinweis E 12.7.1967, 612/67 ergangen zu § 9 Abs 2 GEG, und auf Stoll, Ermessen im Steuerrecht, Verhandlungen des vierten Österreichischen Juristentages, Wien 1970, Bd I, 02ter Teil, Gutachten S 150). ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beabsichtigte, beim Wohnhaus-Wiederaufbaufonds ein Darlehen in Anspruch zu nehmen. Da solchen Darlehensansuchen ein vollständiger Bauplan und die Baubewilligung angeschlossen werden muß, erwirkte er beim Magistrate der Stadt Wien die Bewilligung für die Errichtung dieses Baues, die ihm mit Bescheid vom 11. Juni 1956 erteilt wurde. In diesem Bescheid wurde gleichzeitig dem Beschwerdeführer gemäß § 1 des Wiener Gebrauchsgebührengesetzes vom 12. Dezember 1947, LGBl. ... mehr lesen...