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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
Die sofortige Entrichtung einer Abgabe kann dann keine erhebliche Härte aus wirtschaftlichen Gründen darstellen, wenn sich der Abgabepflichtige selbst als durchaus in der Lage bezeichnet, seine Abgabenschulden umgehend zu entrichten (Hinweis E 24.6.1986, 84/14/0182).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140064.X04Im RIS seit
16.02.1988