RS Vwgh 1988/2/16 87/14/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1988
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;

Rechtssatz

Die sofortige Entrichtung einer Abgabe kann dann keine erhebliche Härte aus wirtschaftlichen Gründen darstellen, wenn sich der Abgabepflichtige selbst als durchaus in der Lage bezeichnet, seine Abgabenschulden umgehend zu entrichten (Hinweis E 24.6.1986, 84/14/0182).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140064.X04

Im RIS seit

16.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten