RS Vwgh 1976/6/30 0191/75

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Veröffentlicht am 30.06.1976
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Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1967/04/21 1122/66 1

Stammrechtssatz

Die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe trotz Vorliegens einer Berufung gegen den Abgabenbescheid bedeutet an sich noch keine Härte. Nur in Fällen, in denen es sich offenkundig um einen klaren Fehler des angefochtenen Bescheides handelt, dessen Beseitigung im Berufungsverfahren zu gewärtigen ist, kann die Einbringung einer noch nicht rechtskräftig vorgeschriebenen Abgabe eine Härte bedeuten (Hinweis E 10.1.1964, 1899/63).

*

E 21.4.1967, 1122/66 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000191.X03

Im RIS seit

20.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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