RS Vwgh 1987/11/11 87/13/0136

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Veröffentlicht am 11.11.1987
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §212 Abs1;

Rechtssatz

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es hat daher der Entscheidung der Finanzverwaltung die Prüfung voranzugehen, ob die genannten Voraussetzungen gegeben sind oder nicht. Kommt die Behörde nach dem Ergebnis eines ordnungsgemäß abzuführenden Verfahrens zu dem Schluß, die pünktliche Entrichtung könne keine erhebliche Härte bedeuten oder durch die Zufristung würde die Abgabe gefährdet, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Die Berufung müßte diesfalls aus Rechtsgründen abgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987130136.X01

Im RIS seit

11.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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