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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
Ist dem Umstand, daß zum Unterschied vom Finanzstrafverfahren in anderen Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden keine Zinsen für die Stundung von Geldstrafen vorgesehen sind und eingehoben werden, ist keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu erblicken (Hineis E VfGH 7.3.1987, G 15/86 - 6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984160113.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010