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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
§ 212 Abs 1 BAO ist nicht dahin zu verstehen, das Stundungshindernis (Gefährdung der Einbringlichkeit) liege nur dann vor, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung erst verursacht wird; im Falle einer bereits bestehenden Gefährdung ist für die Gewährung einer Stundung ebenso kein Raum (Hinweis E 23.2.1984, 83/16/0055, VwSlg 5866 F/1984; E 10.12.1962, 249/60).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140130.X03Im RIS seit
27.10.1987