1 Mit Bescheid vom 21. Juni 2010 schrieb der Bürgermeister der Marktgemeinde G den Mitbeteiligten anlässlich der Erklärung deren näher bezeichneten Grundstücks zum Bauplatz eine Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 iHv 15.579,47 € vor. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 2 Mit Bescheid vom 1. Juli 2010 wurde den Mitbeteiligten hinsichtlich eines Teilbetrags der Aufschließungsabgabe iHv 6.231,78 € eine Stundung bis zum 31. Dezember 2014 bewilligt.... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212BAO §212 Abs1BAO §212aBAO §212a Abs5BAO §230 Abs5BAO §230 Abs6BAO §238 Abs1BAO §238 Abs2BAO §238 Abs3BAO §238 Abs3 litbVwRallg
Rechtssatz: § 238 Abs. 3 BAO ordnet die Hemmung der Einhebungsverjährung nur für den Fall der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, nicht jedoch für den Fall der Bewilligung einer Zahlun... mehr lesen...
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 6. April 2005 wurden der Beschwerdeführerin für mit einem Bescheid dieser Behörde vom 10. Februar 2000 gewährte Zahlungserleichterungen betreffend die Abstattung eines Kanalisationsbeitrages Stundungszinsen in der Höhe von EUR 32.672,80 vorgeschrieben. Am 29. April 2005 beantragte die Beschwerdeführerin die Begleichung dieser Stundungszinsen in 24 Monatsraten. Zur Begründung: dieses Antrages führte sie die Höhe des Betrag... mehr lesen...
Index: L34006 Abgabenordnung Steiermark32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;LAO Stmk 1963 §161 Abs1 idF 1983/034;
Rechtssatz: Es kommt für die Beurteilung der Stundungsvoraussetzung der erheblichen Härte in erster Linie auf das Vorhandensein liquider oder verwertbarer Betriebsmittel und nicht auf die Gewinnerwartung eines Unternehmens an. European Case Law Iden... mehr lesen...
Index: L34006 Abgabenordnung Steiermark32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;LAO Stmk 1963 §161 Abs1 idF 1983/034;
Rechtssatz: Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der "erheblichen Härte" führen, wobei lediglich eine Verschleuderung des Vermögens nicht verlangt werden darf. ... mehr lesen...
Index: L34006 Abgabenordnung Steiermark32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;LAO Stmk 1963 §161 Abs1 idF 1983/034; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/13/0018 E 7. Februar 1990 RS 1 Stammrechtssatz Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des AbgPfl vo... mehr lesen...
Index: L34006 Abgabenordnung Steiermark001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119 Abs1;BAO §167 Abs2;BAO §212 Abs1;LAO Stmk 1963 §132 Abs2;LAO Stmk 1963 §161 Abs1 idF 1983/034;LAO Stmk 1963 §93 Abs1;LAO Stmk 1963 §95 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: In prozessualer Hinsicht gilt, dass die Stundung ein antragsbedürftiger begünstigender Verwaltungsakt ist. Ung... mehr lesen...
Auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 21. Jänner 2002 auf Verlängerung der Berufungsfrist und Aussetzung der Einhebung und eines gleichzeitig gestellten Eventualantrages auf Stundung wies das Finanzamt mit Bescheid vom 23. Jänner 2002 den Antrag auf Aussetzung der Einhebung zurück und bewilligte dem Beschwerdeführer mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 12. März 2002 die Stundung eines Abgabenrückstandes in Höhe von 292.604,58 EUR bis 3. Mai 2002. Mit Antr... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs5;
Rechtssatz: Eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 1 BAO bewirkt die Aussetzung ex nunc. Ab diesem Zeitpunkt und somit für Zeiträume nach einer Bewilligung der Aussetzung der Einhebung verdrängt dieses Rechtsinstitut einen Zahlungsaufschub auf Grund einer bewilligten Stundung. Für die da... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs5;
Rechtssatz: Mit dem Erkenntnis vom 3. August 2004, 99/13/0207, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine gleichzeitige Vorschreibung von Aussetzungszinsen und Stundungszinsen aus der selben Abgabenschuld für den selben Zeitraum dem Gesetz widerspräche. Dies auch deshalb, weil eine Stundung nach § ... mehr lesen...
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, im Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz sei die Beschwerdeführerin für schuldig befunden worden, in den Monaten März bis September 2001 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juli 2001 in Höhe von insgesamt S 176.864,-- (EUR 12.853,20) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben. Sie sei desh... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;BAO §230 Abs3;FinStrG §29 Abs2;
Rechtssatz: Die Beschwerdeführerin (die Beschuldigte) hat am 14. Februar 2002, sohin vor Ablauf der für die Entrichtung der von der gegenständlichen Selbstanzeige betroffenen Abgaben bis 25. Februar 2002 zur Verfügung stehenden Frist, ein Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 Abs. 1 BAO eingebracht. Damit ... mehr lesen...
Gegen die nach einer die Jahre 1981 bis 1989 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Abgabenbescheide hatte der Beschwerdeführer Berufung erhoben und diese mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgabenschulden verbunden, dem das Finanzamt mit Bescheid vom 1. Oktober 1992 stattgegeben hatte. Nachdem die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abgabenbescheide mit Bescheid vom 14. November 1994 (teilweise stattgebend, überwiegend j... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;BAO §212 Abs2;BAO §212a Abs5;BAO §295 Abs3;VwGG §42 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Die Aufhebung der Berufungsentscheidung der belangten Behörde durch den Verwaltungsgerichtshof hatte das Finanzamt nach § 295 Abs. 3 BAO zur Aufhebung der den Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügenden... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs5;
Rechtssatz: Eine gleichzeitige Vorschreibung von Aussetzungszinsen und Stundungszinsen aus derselben Abgabenschuld für denselben Zeitraum widerspricht dem Gesetz. Dies folgt zwingend nicht bloß aus der Bestimmung des letzten Satzes des § 212a Abs. 5 BAO, sondern auch daraus, dass eine Stundung nach § 212 Abs. 1... mehr lesen...
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Schriftsatz vom 19. Juni 2002 die Stundung eines Abgabenrückstandes bis zur Erledigung einer im Abgabenfestsetzungsverfahren eingebrachten Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof beantragt. Eine weitere Begründung: habe das Ansuchen nicht enthalten. Am 11. Dezember 2002 habe das Finanzamt den Antrag mit der
Begründung: abgewiesen, dass die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet sei. Die Berufung habe die Besc... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/15/0056 E 20. September 2001 RS 1 Stammrechtssatz Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 212 Abs 1 erster Satz BAO setzt das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Geb... mehr lesen...
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis des Spruchsenates beim Hauptzollamt Linz vom 9. November 2000 wurde der Beschwerdeführer verschiedener Finanzvergehen für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe in Höhe von S 600.000,-- (EUR 43.603,70), einer Wertersatzstrafe von S 152.989,-- (EUR 11.118,14) und zum Kostenersatz von S 5.000,-- (EUR 363,36) verpflichtet. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten, für den Fall de... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;FinStrG §172 Abs1;FinStrG §179;
Rechtssatz: Wäre die Behörde gehalten, Zahlungserleichterungen in einer Art zu gewähren, dass der Strafanspruch niemals erfüllt werden kann, liefe dies letztlich auf eine Sanktionslosigkeit hinaus (Hinweis E 19. Juni 2002, 2002/15/0014). Die Gewährung von Raten in einer Höhe, die die Erfüllung der Strafe als a... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;FinStrG §172 Abs1;
Rechtssatz: Mit dem Ansinnen, es solle bereits eine "Teileinbringlichkeit" als Voraussetzung der Zahlungserleichterung genügen, zielt der Beschuldigte in Wahrheit auf eine Korrektur des Strafausspruches ab, wofür das Gesetz jedoch keinerlei Handhabe bietet. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien vom 6. September 2000 wurde der Beschwerdeführer des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe in Höhe von S 650.000,-- bestraft, an deren Stelle für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 80 Tagen zu treten habe. Mit Anbringen vom 23. Oktober 2002 ersuchte der Beschwerdeführer das Finanzamt um die Gew... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;FinStrG §172 Abs1;
Rechtssatz: Wie der letzte Satz der Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO ausdrücklich klarstellt, steht es der mit einem Ansuchen um Gewährung von Zahlungserleichterungen konfrontierten Behörde frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren. Der Behö... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;FinStrG §172 Abs1;
Rechtssatz: Die nach der Bestimmung des § 172 FinStrG gebotene Anwendbarkeit der Vorschrift des § 212 BAO auf Geldstrafen besteht mit der Einschränkung, dass die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht. Europ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;FinStrG §172 Abs1;
Rechtssatz: Die Unterstellung der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO erfolgt nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG nur "sinngemäß". Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sankt... mehr lesen...
Mit Erkenntnis vom 28. Februar 2000, Zl. 99/17/0416, wies der Verwaltungsgerichtshof die von den beschwerdeführenden Parteien erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 1999 betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens hinsichtlich eines Kanalisationsbeitrages (inklusive Umsatzsteuer) in der Höhe von S 840.990,70 ab. Die beschwerdeführenden Parteien stellten mit der Eingabe vom 7. April 2000 folgendes Zahlungserleichterungsansuche... mehr lesen...
Index: L34006 Abgabenordnung Steiermark32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;LAO Stmk 1963 §161 Abs1;
Rechtssatz: Der deutlichste Fall einer erheblichen Härte ist die wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis. Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der "erheblichen Härte" führen. Eine V... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte wird insbesondere auf die hg Erkenntnisse vom 17. Oktober 1989, 86/14/0193, und vom 26. April 1994, 91/14/0129, 93/14/0015, 93/14/0082, verwiesen, mit denen klargestellt wurde, dass der vom Beschwerdeführer am 20. März 1981 angeschaffte, zur Gänze betrieblich genutzte Kraftwagen der Type Mercedes 280 SE (in der Folge: Mercedes) nicht als so genannter "Fiskal-Lkw" zu beurteilen ist, dass das Abgehen von einer - als unrichtig erkannten - Verwaltungsübung nicht zu ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;
Rechtssatz: Zur Gewährung einer Stundung von aushaftenden Abgabenschulden reicht es keineswegs aus, auf beim Verfassungs- bzw Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerden hinzuweisen (Hinweis E 20.2.1996, 95/13/0190). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1996140161.X01 Im R... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 beim Finanzamt ein Ratenansuchen mit folgendem Inhalt: "Ich beziehe mich auf die persönliche Vorsprache in ihrem Amt vom 29. September 2000 und darf nur kurz zusammenfassen: Die (Beschwerdeführerin) hat derzeit einen Abgabenrückstand von S 5,8 Mio. auf der o.a. Steuernummer. Der Rückstand ist fast hauptsächlich durch die Abweisung eines Rechtsmittels durch den VwGH betreffend die Umsatzsteuerbescheid... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;
Rechtssatz: Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 212 Abs 1 erster Satz BAO setzt das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so komm... mehr lesen...