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AbgabenverfahrenNorm
BAO §212 Abs1Rechtssatz
Nur in Fällen, in denen sich offenkundig um einen klaren Fehler des angefochtenen Bescheides handelt, dessen Beseitigung im Berufungsverfahren offenbar zu gewärtigen ist, kann die zwangsweise Einbringung einer noch nicht rechtskräftigen Abgabe eine Härte im Sinne des § 212 Abs 1 BAO bedeuten; betrifft aber der behauptete offenkundige Fehler gar nicht den Bescheid, mit dem die Abgabe vorgeschrieben wurde, sondern einen anderen Bescheid, so fehlt es an dem inneren Zusammenhang, der die Einbringung der Abgabenschuld als unbillige Härte erscheinen lassen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000191.X04Im RIS seit
20.04.2020Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020