RS Vwgh 1987/5/7 84/16/0113

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Veröffentlicht am 07.05.1987
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
FinStrG §142 Abs1;
FinStrG §172 Abs1;

Rechtssatz

Im Falle des Aufschubes einer nach dem FinStrG verhängten Freiheitsstrafe kann es zu einer dem Zinsenverlust analogen Beeinträchtigung von Interessen des Staates, wie sie bei der Stundung von Geldstrafen nach § 172 Abs 1 FinStrG und § 212 Abs 1 BAO entsteht, nicht kommen. Die Freiheitsstrafe ist daher in einem solchen Fall nicht zu verlängern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984160113.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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