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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
Im Falle des Aufschubes einer nach dem FinStrG verhängten Freiheitsstrafe kann es zu einer dem Zinsenverlust analogen Beeinträchtigung von Interessen des Staates, wie sie bei der Stundung von Geldstrafen nach § 172 Abs 1 FinStrG und § 212 Abs 1 BAO entsteht, nicht kommen. Die Freiheitsstrafe ist daher in einem solchen Fall nicht zu verlängern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984160113.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010