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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
Der dem Schuldner einer Geldstrafe nach dem FinStrG durch die Bewilligung einer Stundung oder Ratenzahlung gem § 212 Abs 1 BAO zukommende Vorteil ist weit größer als der Nachteil, der ihm durch die Auferlegung von Stundungszinsen gem § 212 Abs 2 BAO erwächst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984160113.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010