Index
L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bleibt der Fälligkeitstag unberührt; es wird lediglich der Zeitpunkt der Errichtung der Abgabenschuld hinausgeschoben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984170154.X03Im RIS seit
24.10.1986Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015