RS Vwgh 1987/10/27 87/14/0130

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Veröffentlicht am 27.10.1987
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;

Rechtssatz

Die Tatbestandsmerkmale der erheblichen Härte einerseits und der mangelnden Gefährdung der Einbringlichkeit andererseits sind kumulative Merkmale. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht (Hinweis E 18.1.1984, 83/13/0142, VwSlg 5849 F/1984) und es bedarf daher keiner weiteren Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140130.X02

Im RIS seit

27.10.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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