Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 15. Juni 1993, Zl CSt ****/92, wurde der Beschuldigte der Übertretung des §24 Abs1 lita StVO für schuldig befunden und über ihn gemäß §99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er am 26.07.1992 von 14,00 Uhr bis 14,10 Uhr im Ortsgebiet xx, Flughafen, Abflugstraße Position Nr 23, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ** ***K zum Halten abgestellt hat, obwohl an dies... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein vor der Ankunftshalle eines Flughafens bestehendes Halte- und Parkverbot "Ausgenommen kurzes Halten zum Ein- oder Aussteigen" soll die Möglichkeiten geben, daß Personen an Stellen, an denen sonst das Halten und Parken verboten ist, ein- oder aussteigen können. Zweck des Halte- und Parkverbotes mit gegenständlichem Inhalt ist, daß Reisende, die zum Flughafen gebracht werden, mit ihrem Gepäck direkt vor der Ankunftshalle aussteigen können, um damit einen langen und beschwerli... mehr lesen...
Rechtssatz: § 29a VStG bietet keine Möglichkeit, das Berufungsverfahren an jenen UVS zu übertragen, in dessen Sprengel der Berufungswerber seinen Wohnsitz hat. Herabsetzung der Geldstrafe wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 68 km/h von 6.000 S auf 4.000 S wegen Nichtberücksichtigung des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit und jener Milderungsgründe, daß die Tat aus achtenswerten Beweggründen und vor Vollendung des 21. Lebensjahres begang... mehr lesen...
Der Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW war aufgrund einer Radarmessung verdächtig, am 14.2.1993 um 16,02 Uhr, auf der A *, *autobahn, Höhe km **,*** Richtung S fahrend die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" von 80 km/h um 40 km/h überschritten zu haben. Der Angezeigte wurde nach einer Lenkererhebung mit Strafverfügung vom 19.5.1993 mit einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft. Im Ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Eine Beeinträchtigung der Messung durch in die gleiche Richtung fahrende Fahrzeuge ist auszuschließen. mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 11.7.1991, um 18.42 Uhr, in Wien, H-straße, Richtung stadteinwärts, als Lenker des KFZ's mit dem Kennzeichen W-67 die durch Verbotszeichen gemäß §52 Z10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten zu haben, weil die Fahrgeschwindigkeit 96 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei (90 bis 99 km/h). Hiedurch habe der Ber... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist durch eine Verordnung abweichend von der im Ortsgebiet gem §20 Abs2 StVO an sich geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine höhere erlaubt, besteht keine Verpflichtung, entsprechend der Vorschrift des §51 Abs1 vierter Satz StVO die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach §54 Abs5 litb StVO anzugeben. Dies deshalb, weil nach dem Sinn der Vorschrift keine Veranlassung besteht, den Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam zu machen, daß er - abweichend von der gesetzlic... mehr lesen...
Rechtssatz: Stellt der Unabhängige Verwaltungssenat einen Prüfungsantrag gemäß Art 89 Abs 2, Abs 3, B-VG beim Verfassungsgerichtshof und hebt der Verfassungsgerichtshof die anzuwendende Verordnung ua mit dem Ausspruch als gesetzwidrig auf, daß die Verordnung auf die vor ihrer Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist, ist den beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Berufungen Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahren... mehr lesen...
Rechtssatz: Mangelnde Funktionsfähigkeit des Tachometers bildet keinen Schuldausschließungsgrund. Bei einer festgestellten Geschwindigkeit von 127 km/h sind aufgrund der Verwendungsbestimmungen für den Geschwindigkeitsmesser 5% des Meßwertes abzuziehen, sodaß zugunsten des Beschuldigten lediglich eine Geschwindigkeit von 120,65 km/h als erwiesen gilt. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe. mehr lesen...
Rechtssatz: Keine unzulässige Kumulation, wenn der Berufungswerber wegen Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 30 km/h von Autobahnkilometer 180,0 bis 177,480 sowie wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100km/h um 60 km/h von Autobahnkilometer 177,80 bis 176,00 bestraft wird, weil es sich hiebei um verschiedene Verwaltungsübertretungen handelt. Grundsätzliche Bindung der belangten Behörde an die von ihr verordnungsmäßig fe... mehr lesen...
Auf Grund des dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark als gemäß § 51 Abs 1 VStG zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Weiz ergibt sich folgender Verfahrensverlauf. Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 26.2.1991 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 11.9..1990 um 16.07 Uhr den PKW St. in Weiz auf der Schulgasse in Fahrtrichtung Bismarkgasse auf Höhe des Hauses Schulgasse... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird eine gebührenpflichtige Kurzparkzone verordnungsmäßig so gekennzeichnet, daß bei der Einfahrt in die Zone ein Verkehrszeichen nach § 52 Z 13 lit e StVO mit der Zusatztafel "Anfang" und bei der Ausfahrt einer solchen mit der Zusatztafel "Ende" versehen wird, so handelt es sich dabei um eine ausreichende Ankündigung, zumal innerhalb einer Kurzparkzone nicht an jeder Straßenecke ein Verkehrszeichen mit der Zusatztafel "Anfang" angebracht werden muß. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Radargerät zur Messung der Geschwindigkeit bei welchem der Blitz nur bei Bedarf, also bei zu geringen Lichtverhältnissen ausgelöst wird, und Feststellung der Geschwindigkeit durch vom Eichamt geprüfte und zugelassene fotogrammetrische Auswertung auf Grundlage eines vorhandenen Films am Bildschirm und vorprogrammierter Rechner, macht vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit plus/minus 10 %. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat mit dem Straferkenntnis, Zl 3-*****-91, vom 1.7.1992, den nunmehrigen Berufungswerber wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer Geldstrafe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angenommen, daß er als Lenker des Kraftwagens mit dem Kennzeichen N ***.***, am 3.9.1991, um 6,15 Uhr, im Gemeindegebiet von A******* auf der Bundesstraße *, nächst dem Str... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verwendung einer Stoppuhr ist eine zuverlässige Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit auf einer durch Meßpunkte begrenzten Strecke. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwSen-100678 v. 3.9.1992. Rechtssatz: Gemäß § 49a Abs. 9 VStG ist auch ein im Ausland wohnhafter Lenker verpflichtet, zur Einzahlung des mittels Anonymverfügung verhängten Strafbetrages den von der Behörde zugesandten Zahlschein zu verwenden. Verhängung einer anderen, nämlich vergleichsweise höheren Strafe in der nachfolgenden Strafverfügung nicht zulässig. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verordnung mit der eine Kurzparkzone eingerichtet wird, kann sich nicht nur auf eine Straßenseite, eine Straßenstelle oder eine Straße beziehen, sondern auch auf ganze Gebiete erstrecken. Diese Verordnung ist jedoch nur dann gesetzmäßig kundgemacht, wenn an allen für die Ein- und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 13d StVO als Anzeige des Anfangs bzw nach § 52 lit a Z 13e StVO als Anzeige des Endes aufgestellt sind. Eine solcher Art ge... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte Karl D mit Straferkenntnis vom 23.9.1992, Zl 3-****-92, schuldig, am 25. Juli 1992 von 15,45 bis 16,30 Uhr in T****** auf dem Rathausplatz vor dem Haus Nr *, den LKW mit dem Kennzeichen *******, geparkt zu haben, obwohl dies aufgrund des angeführten Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Halten verboten - gilt nur für LKW und Anhänger" verboten war und auf dem Beschuldigten die in der Zusatztafel kundgemachte Regelung ni... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Spezialkraftfahrzeug gilt nicht als Lastkraftwagen, sodaß mit einem solchen Fahrzeug nicht gegen ein Parkverbot mit dem einschränkenden Zusatz "gilt nur für LKW und Anhänger" verstoßen werden kann. mehr lesen...
Begründung: In dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, am 4.12.1991 um 14.26 Uhr in Wien, H-gasse, das mehrspurige Kraftfahrzeug W 16 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne die Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet zu haben, da die Parkzeit überschritten worden sei. Der Berufungswerber bestreitet nicht, sein Fahrzeug zur Tatzeit am inkriminierten Ort abgestellt zu haben, führt jedoch un... mehr lesen...
Rechtssatz: Die vom Beschuldigten ins Treffen geführten "Verdauungsprobleme" begründen nach Ansicht der Berufungsbehörde keinen Notstand und bilden daher auch keinen Schuldausschließungsgrund. Zum Tatbestand des Notstandes gehört nämlich die Verwirklichung des Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung als einziges dem Täter zur Verfügung stehendes Mittel, um eine für ihn oder einen anderen unmittelbar drohende Gefahr abzuwehren (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.7.1980... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 4.000 S wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 52 km/h wegen gravierenden Verschuldens selbst wenn der Berufungswerber bislang unbescholten war, weil in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist, daß der Berufungswerber erst seit zwei Jahren zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtigt ist. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfes nach § 52 lit. a Z. 10a StVO iVm § 44a Z. 1 VStG, wenn sich im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses die Angabe "bei Strkm. 83,160" findet, selbst wenn die Radarmessung tatsächlich bei Strkm. 83,167 stattgefunden hat, weil der Berufungswerber durch diese minimale Differenz weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Kein Entschuldigungsgrund, wenn die Verweigerung des Alkotestes aufgrund einer entsprechenden Einflußnahme des Ehegatten erfolgt. Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 15.000 S. Abweisung. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, am 2. Juni 1991 um 19,15 Uhr auf der B ** im Ortsgebiet von K************, nächst Haus Nr 23, Fahrtrichtung G*********, mit dem durch Kennzeichen näher bezeichneten Kraftfahrzeug die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens Geschwindigkeitsbeschränkung erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten zu haben. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 600,-- (Ersatzfreiheitss... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine gesicherte Schätzung der Fahrgeschwindigkeit liegt nicht vor, wenn eine Beurteilung lediglich unmittelbar beim Vorbeifahren des Beschuldigtenfahrzeuges am Gendarmerieauto, nicht jedoch auch beim Herannahen des Personenkraftwagens erfolgt ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Strafbarkeit, wenn die Erstbehörde dem Berufungswerber aktenwidrig zur Last gelegt hat, eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, er tatsächlich aber die gesetzlich festgelegte Geschwindigkeitsbeschränkung im Ortsgebiet übertreten hat. Keine Spruchkorrektur durch den UVS wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung. Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Schutzzweck der Normen, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichten, die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Die Überschreitung der höchst zulässigen Geschwindigkeit um 30 km/h schädigt in einem nicht unerheblichen Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachtei... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte nur eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung (im vorliegenden Fall ziffernmäßig nicht feststellbar), so verantwortet der Beschuldigte nur ein geringes Verschulden, so daß mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann. mehr lesen...
Dem Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW wurde mit der Anzeige eines im exekutiven Außendienst stehenden Gendarmeriebeamten zur Last gelegt, am 8.9.1991 um 18,11 Uhr auf der B ** im Baustellenbereich P*********brücke ab km 30,541 Richtung R******* fahrend, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (§52 Z10a StVO) erheblich überschrittenzu haben. In der Anzeige wurde ergänzend vermerkt, daß im Baustellenbereich zur Tatzeit nicht gearbeitet wurde. Der ausgeforschte (we... mehr lesen...