RS UVS Niederösterreich 1993/09/13 Senat-P-93-048

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Veröffentlicht am 13.09.1993
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Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Eine Beeinträchtigung der Messung durch in die gleiche Richtung fahrende Fahrzeuge ist auszuschließen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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