RS UVS Kärnten 1993/04/22 KUVS-1476/3/92

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Rechtssatz

Hat der Beschuldigte nur eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung (im vorliegenden Fall ziffernmäßig nicht feststellbar), so verantwortet der Beschuldigte nur ein geringes Verschulden, so daß mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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