Eine Verordnung mit der eine Kurzparkzone eingerichtet wird, kann sich nicht nur auf eine Straßenseite, eine Straßenstelle oder eine Straße beziehen, sondern auch auf ganze Gebiete erstrecken. Diese Verordnung ist jedoch nur dann gesetzmäßig kundgemacht, wenn an allen für die Ein- und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 13d StVO als Anzeige des Anfangs bzw nach § 52 lit a Z 13e StVO als Anzeige des Endes aufgestellt sind. Eine solcher Art gekennzeichnete Kurzparkzone erfaßt alle Straßen in dem von diesem Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet. Damit wurde die Grundlage für die "Rundumbeschilderung" von Kurzparkzonen geschaffen.