Die vom Beschuldigten ins Treffen geführten "Verdauungsprobleme" begründen nach Ansicht der Berufungsbehörde keinen Notstand und bilden daher auch keinen Schuldausschließungsgrund. Zum Tatbestand des Notstandes gehört nämlich die Verwirklichung des Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung als einziges dem Täter zur Verfügung stehendes Mittel, um eine für ihn oder einen anderen unmittelbar drohende Gefahr abzuwehren (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.7.1980, Zl. 729/80). Selbst wenn daher der Beschuldigte - wie er im Schreiben vom 11.4.1992 angeführt hat - "verheerende Verdauungsstörungen" zum Tatzeitpunkt gehabt hat, so ist er dadurch nicht einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt gewesen, der er ausschließlich mit der überhöhten Fahrgeschwindigkeit begegnen konnte. Daüber hinaus bildet eine selbstverschuldete Zwangslage keinen Schuldausschließungsgrund (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.11.1986, Zl. 86/04/0116). Wenn daher der Beschuldigte schon in Kenntnis des Umstandes war, daß er zum Tatzeitpunkt unter Verdauungsstörungen gelitten hat, so hätte er sein Fahrzeug damals nicht lenken dürfen oder, seinem Gesundheits zustand entsprechend, in regelmäßigen Abständen Fahrpausen einlegen müssen.