Die Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gem §64 Abs2 VStG, BGBlNr 52/1991, 20 % der verhängten Strafe, das sind S 240,-- als Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu bezahlen.
Der Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW war aufgrund einer Radarmessung verdächtig, am 14.2.1993 um 16,02 Uhr, auf der A *, *autobahn, Höhe km **,*** Richtung S fahrend die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" von 80 km/h um 40 km/h überschritten zu haben.
Der Angezeigte wurde nach einer Lenkererhebung mit Strafverfügung vom 19.5.1993 mit einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft.
Im Einspruch dagegen hat er die angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung deshalb angezweifelt, weil auf dem ausgearbeitetem Radarfoto mehrere Fahrzeuge zu sehen seien.
Die Behörde erster Instanz hat die einschreitenden Gendarmen als Zeugen einvernommen. Sie haben ausgesagt, daß nur die in Richtung Salzburg fahrenden Fahrzeuge gemessen worden seien und technisch die Messung des Gegenverkehrs (und zwar aus der Sicht der Kamera hinter der Leitschiene in Fahrtrichtung Wien) gar nicht möglich sei. Der Angezeigte habe sich eindeutig im Meßstrahl befunden.
Der Beschuldigte hat bei Vorhalt dieses Ermittlungsergebnisses wiederholt, daß wegen der Abbildung mehrerer in Richtung S bzw W fahrender Fahrzeuge seine Zweifel an der Messung nicht ausgeräumt seien.
Die Bundespolizeidirektion xx hat den Beschuldigten mit Straferkenntnis vom 29.7.1993 mit einer Geldstrafe in Höhe von S 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 41 Stunden) bestraft. Durch das verwendete Radargerät sei die Messung des Gegenverkehrs ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Berufung. Der Berufungswerber bringt vor, mit dem Radarbild könne ihm die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nachgewiesen werden: es seien mehrere, ua auch in die Gegenrichtung fahrende Fahrzeuge zu erkennen, außerdem habe er in seinem Fahrzeug einen Tempomaten.
Die Behörde erster Instanz hat den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser hat erwogen:
Mit seinem ausschließlich auf die Anzahl der am Foto abgebildeten Fahrzeuge bezogenen, sonst aber nicht näher begründeten Zweifel an der Richtigkeit der festgestellten Geschwindigkeitsmessung stellt der Beschuldigte eine allgemeine Vermutung auf, ohne dazu Bestimmtes vorzubringen. Solche rein abstrakten Behauptungen begründen keine Ermittlungspflicht der Behörde.
Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar.
Die Messung erfolgte laut Akt mit einem geeichten Gerät der Modellreihe Multanova-Radar 6F mit Jacknau-Kamera. Es hat eine Sendefrequenz von 34,3 GHz (+/- 100 MHz), dh ca 34.300.000.000 Schwingungen pro Sekunde, die entsprechende Wellenlänge beträgt ca 8,75 mm. Es war, wie aus dem Lichtbild ersichtlich, auf die Messung des abfließenden Verkehrs eingestellt (bei einer Frontalmessung würde der Buchstabe F eingeblendet).
Ab dem Eintauchen eines Fahrzeuges in den Radarstrahl liefert die Radarsonde ein ununterbrochenes Dopplersignal an eine zentrale Steuereinheit, dieses wird verstärkt, gefiltert und in eine Reihe von Impulsen umgewandelt. Aufgrund eines weiteren von der Radarsonde erzeugten Signals wird die Fahrtrichtung des detektierten Fahrzeuges festgestellt. Die im Takte des Dopplersignals erzeugte Impulsreihe und die Information bezüglich Fahrtrichtung werden einem digitalen Mikrorechner zugeführt. Und erst wenn die Fahrzeugfront eine gewisse Strecke im Radarstrahl zurückgelegt hat, fängt die laufende Auswertung der Frequenz des Dopplersignals bezüglich Konstanz an. Bei Einstellung auf den abfließenden Verkehr konnten nur Dopplersignale von Fahrzeugen dieser Fahrtrichtung zum Digitalrechner gelangen und Fahrzeuge der Gegenrichtung bis zum Ende des Meßvorganges keinen fälschenden Einfluß auf das Resultat ausüben.
Auch eine Beeinträchtigung der Messung durch in die gleiche Richtung fahrende Fahrzeuge ist auszuschließen.
Die Dopplerfrequenz muß während einer Strecke entsprechend ca 25 cm strenge Gleichmäßigkeitskriterien erfüllen. Wird innerhalb des ersten Streckenabschnittes von 4 m ein in sich abgeschlossener Dopplersignalabschnitt mit genügender Länge und genügender Konstanz gefunden, dann wird die Dopplerfrequenz über eine Konstanzstrecke (ca 25 cm) gemittelt und umgerechnet zu einem Geschwindigkeitswert in km/h.
Negativenfalls wird die Messung annulliert.
Verläuft der erste Teil der Messung erfolgreich, wird im nachfolgenden Meßbereich der im ersten Teil gefundene Wert verifiziert, dh festgestellt, ob die Frequenz des Dopplersignals im weiteren Verlauf der Messung im wesentlichen dem vorher gefundenen Wert entspricht, oder ob signifikante, länger anhaltende Differenzen auftreten. So wird festgestellt, ob das gemessene Fahrzeug sich alleine durch den Radarstrahl bewegt, oder ob sich in dessen direkter Nähe weitere Fahrzeuge mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten befinden.
Die Frequenz des Dopplersignals darf in diesem weiteren Streckenabschnitt von drei Metern nach der Ermittlung des Geschwindigkeitswertes am Ende des ersten Teiles nur jeweils kurzzeitig um mehr als +/- 3 % vom gefundenen Meßwert abweichen. Darüberhinausgehende Abweichungen, welche länger als einen Meter anhalten, sind mit Sicherheit auf die Anwesenheit eines weiteren Fahrzeuges mit einer vom ersten abweichenden Geschwindigkeit zurückzuführen und führen zu Annullation der Messung.
Wird die Verifikationsphase mit Erfolg abgeschlossen, ist sichergestellt, daß der gemessene Geschwindigkeitswert einem im Foto bestimmbaren Fahrzeug zugeordnet werden kann.
In der nachfolgenden Phase des Meßablaufes wird zugewartet bis das gemessene Fahrzeug aus dem Radarstrahl ausfährt. Es ist nämlich nur dann sinnvoll, eine Fotoaufnahme auszulösen, sobald das Kennzeichen des Fahrzeuges ablesbar wird. Fährt vor der Ausfahrt des gemessenen Fahrzeuges aber nach Abschluß der Verifikation ein zweites Fahrzeug in den Radarstrahl, findet eine vorzeitige Kameraauslösung statt.
Im gegenständlichen Verfahren sind keinerlei Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der Bedienung und Eignung des Radargerätes begründet hätten und die die Behörde aufzuklären gehabt hätte.
Aus den obigen Darlegungen auch offensichtlich, daß der Tempomat des Fahrzeuges - falls überhaupt ein solcher vorhanden gewesen sein sollte - nicht wirksam geworden ist.
Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung war daher als erwiesen anzunehmen.
Die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung übersteigt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 50 %, das von der Behörde mit ausführlicher Begründung (Vermögen: keines, Einkommen monatlich netto S 15.000,--, Sorgepflicht: ein Kind) festgesetzte Strafausmaß erscheint daher als schuldangemessen.