Ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfes nach § 52 lit. a Z. 10a StVO iVm § 44a Z. 1 VStG, wenn sich im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Angabe "bei Strkm. 83,160" findet, selbst wenn die Radarmessung tatsächlich bei Strkm. 83,167 stattgefunden hat, weil der Berufungswerber durch diese minimale Differenz weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Abweisung.