RS UVS Niederösterreich 1993/10/04 Senat-SW-93-432

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Veröffentlicht am 04.10.1993
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Rechtssatz

Ein vor der Ankunftshalle eines Flughafens bestehendes Halte- und Parkverbot "Ausgenommen kurzes Halten zum Ein- oder Aussteigen" soll die Möglichkeiten geben, daß Personen an Stellen, an denen sonst das Halten und Parken verboten ist, ein- oder aussteigen können. Zweck des Halte- und Parkverbotes mit gegenständlichem Inhalt ist, daß Reisende, die zum Flughafen gebracht werden, mit ihrem Gepäck direkt vor der Ankunftshalle aussteigen können, um damit einen langen und beschwerlichen Weg mit dem Reisegepäck zu vermeiden. Allerdings darf ein solches Halten nicht länger dauern, als es für den genannten Zweck unbedingt erforderlich ist.

Entfernt sich der Lenker vom Fahrzeug, dann fällt dies nicht unter die Ausnahmeregelung "kurzes Halten zum Ein- oder Aussteigen".

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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