RS UVS Oberösterreich 1993/05/17 VwSen-100976/23/Br/Gr

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Veröffentlicht am 17.05.1993
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Rechtssatz

Kein Entschuldigungsgrund, wenn die Verweigerung des Alkotestes aufgrund einer entsprechenden Einflußnahme des Ehegatten erfolgt. Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 15.000 S. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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