RS UVS Oberösterreich 1993/05/11 VwSen-100817/11/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Rechtssatz

Keine Strafbarkeit, wenn die Erstbehörde dem Berufungswerber aktenwidrig zur Last gelegt hat, eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, er tatsächlich aber die gesetzlich festgelegte Geschwindigkeitsbeschränkung im Ortsgebiet übertreten hat. Keine Spruchkorrektur durch den UVS wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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