RS UVS Kärnten 1993/08/02 KUVS-444/8/92

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Veröffentlicht am 02.08.1993
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Rechtssatz

Stellt der Unabhängige Verwaltungssenat einen Prüfungsantrag gemäß Art 89 Abs 2, Abs 3, B-VG beim Verfassungsgerichtshof und hebt der Verfassungsgerichtshof die anzuwendende Verordnung ua mit dem Ausspruch als gesetzwidrig auf, daß die Verordnung auf die vor ihrer Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist, ist den beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Berufungen Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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