RS UVS Kärnten 1993/06/14 KUVS-1093/7/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1993
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Rechtssatz

Ein Radargerät zur Messung der Geschwindigkeit bei welchem der Blitz nur bei Bedarf, also bei zu geringen Lichtverhältnissen ausgelöst wird, und Feststellung der Geschwindigkeit durch vom Eichamt geprüfte und zugelassene fotogrammetrische Auswertung auf Grundlage eines vorhandenen Films am Bildschirm und vorprogrammierter Rechner, macht vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit plus/minus 10 %.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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